Art. 93 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/86 Artikel 93 (ex-Artikel 73 EGV) Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
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