Art. 350 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/195 Artikel 350 (ex-Artikel 306 EGV) Die Verträge stehen dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung der Verträge nicht erreicht sind.
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