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Amtlich · § 5 UrhG

Art. 281 aeuv

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/167 Artikel 281 (ex-Artikel 245 EGV) Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem besonderen Protokoll festgelegt. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.

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