Art. 183 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/130 Artikel 183 (ex-Artikel 167 EGV) Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest: — die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; — die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
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