Abgeordnetengesetz - AbgG | § 20 Höhe der Altersentschädigung

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages Inhaltsverzeichnis

Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

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(1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Ri
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published on 30/07/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob die Regelungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 KWBG sowie der Art. 14 a und 16 Abs. 4 und 5 B
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(1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und...