EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Paul Hartmann AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
ECLI: ECLI:EU:T:2011:706Entscheidung vom: 30.11.2011
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. November 2011 – Hartmann/HABM (Complete)
(Rechtssache T-123/10)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Complete – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begründung – Waren, die eine homogene Gruppe bilden – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Merkmale der Ware dienen können (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) (vgl. Randnrn. 23, 25, 29, 36)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Versagung einer Eintragung – Umfang (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) (vgl. Randnrn. 15-18)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2010 (Sache R 601/2009-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Complete als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1.
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben.
2.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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