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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Daphne Jones, Glen Jones und Fforch-Y-Garon Coal Co. Ltd gegen Europäische Kommission.

ECLI: ECLI:EU:T:2011:686Entscheidung vom: 23.11.2011

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. November 2011 – Jones u. a./Kommission (Rechtssache T‑320/07) „EGKS-Vertrag – Lieferung von Kohle für die Stromerzeugungsindustrie im Vereinigten Königreich – Zurückweisung einer Beschwerde, mit der die Anwendung diskriminierender Kaufpreise gerügt wird – Befugnis der Kommission zur Anwendung von Art. 4 Buchst. b KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses – Pflichten in Bezug auf die Untersuchung einer Beschwerde – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“ 1.                     Verfahren – Vertretung der Parteien – Prozessvollmacht – Verlangtes Maß an Präzision (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 5) (vgl. Randnrn. 52-59) 2.                     Verfahren – Erwiderung – Formerfordernisse – Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt – Erwiderung, die von den Beschwerdeführern ohne Beistand eines Rechtsanwalts verfasste und unmittelbar von diesen beim Gericht eingereichte Schreiben enthält – Nachträglich von einem Rechtsanwalt gegengezeichnete Schreiben – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1) (vgl. Randnrn. 63-68) 3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Beurteilungskriterien – Ermessen der Kommission – Grenzen – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 81 EG und 82 EG; Mitteilung 2004/C 101/05 der Kommission) (vgl. Randnrn. 73-75) 4.                     EGKS – Bestimmungen über Diskriminierungen beim Preis und den übrigen Bezugsbedingungen – Art. 4 Buchst. b – Zeitlicher Anwendungsbereich – Selbständige Anwendbarkeit seit Auslaufen des EGKS‑Vertrags – Unmittelbare Wirkung (Art. 4 Buchst. b KS und 63 Abs. 1 KS; Art. 81 EG und 82 EG; Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Randnrn. 84-90) 5.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Einstellung wegen der für den Beschwerdeführer bestehenden Möglichkeit, ein nationales Gericht anzurufen – Rechtmäßigkeit – Voraussetzungen (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 92-94) 6.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Berücksichtigung der Einstellung der beanstandeten Verhaltensweisen – Voraussetzungen (Art. 81 EG und 82 EG; Mitteilung 2004/C 101/05 der Kommission) (vgl. Randnr. 98) 7.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Keine Verpflichtung zur Eröffnung einer Untersuchung und zum Erlass einer Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 112-116) 8.                     Verfahren – Kosten – Verurteilung der obsiegenden Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kläger (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87 §§ 3 und 4) (vgl. Randnrn. 154-158) Gegenstand Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung SG-Greffe (2007) D/203626 der Kommission vom 18. Juni 2007 betreffend die Anwendung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18), mit der eine Beschwerde der Kläger wegen Zuwiderhandlungen gegen den EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.037-SWSMA) zurückgewiesen wurde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Glen Jones und Daphne Jones sowie der Fforch-Y-Garon Coal Co. Ltd. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die E.ON UK plc und die International Power plc tragen ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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