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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

The Procter & Gamble Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2010:394Entscheidung vom: 13.09.2010

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Procter & Gamble/HABM – Prestige Cosmetics (P&G PRESTIGE BEAUTE) (Rechtssache T‑366/07) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke P&G PRESTIGE BEAUTE – Ältere nationale Bildmarken Prestige – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51, 85) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2007 (Sache R 681/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Prestige Cosmetics Srl und der Procter & Gamble Company Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: The Procter & Gamble Company Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke P&G PRESTIGE BEAUTE u. a. für Waren der Klasse 3 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Prestige Cosmetics Srl Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken Prestige für Waren der Klasse 3 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juli 2007 (Sache R 681/2006‑2) wird aufgehoben. 2. Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Procter & Gamble Company im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. 3. Die Prestige Cosmetics SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Procter & Gamble Company im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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