Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Karen Goncharov gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2010:21Entscheidung vom: 21.01.2010

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2010 – Goncharov/HABM – DSB (DSBW) (Rechtssache T-34/07) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DSBW – Ältere Gemeinschaftswortmarke DSB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 52-54) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2006 (Sache R 1330/2005‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen den DSB und Herrn K. Goncharov Angaben zur Rechtssache Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Karen Goncharov Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke DSBW für Dienstleistungen der Klassen 39, 41, 43 und 44 – Anmeldung Nr. 2852143 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: DSB Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke DSB (Gemeinschaftsmarke Nr. 2292290) für Dienstleistungen in den Klassen 35 bis 37, 39, 41 und 42, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für die Klassen 39, 41 und 43 richtete Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, und dem Widerspruch wurde stattgegeben. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Herr Karen Goncharov trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguêsRomână