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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Cantieri Navali Termoli SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2008:486Entscheidung vom: 12.11.2008

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. November 2008 – Cantieri Navali Termoli/Kommission (Rechtssache T-70/07) „Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Auftragsbezogene Betriebsbeihilfen – Antrag auf Verlängerung der in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehenen Frist für die Ablieferung eines Schiffes – Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der Verzögerung“ 1.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Unterscheidung von einem offensichtlichen Beurteilungsfehler (Art. 253 CE) (vgl. Randnr. 37) 2.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau (Verordnung Nr. 1540/98 des Rates, Art. 3 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 53-58) Gegenstand Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/948/EG der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Cantieri Navali Termoli SpA gewähren will (ABl. L 383, S. 53) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Cantieri Navali Termoli SpA trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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