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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Hammarplast AB gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2006:324Entscheidung vom: 17.10.2006

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2006 – Hammarplast/HABM – Steninge Slott (STENINGE SLOTT) (Rechtssache T‑499/04) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STENINGE SLOTT – Ältere Wortmarke STENINGE KERAMIK – Verwechslungsgefahr“ 1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 74 Absatz 1) (vgl. Randnr. 20) 2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 62-63) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Oktober 2004 (Sache R 394/2003‑2) zu dem Widerspruch des Inhabers der nationalen Marke STENINGE KERAMIK gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke STENINGE SLOTT Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Steninge Slott AB Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke STENINGE SLOTT für Waren der Klasse 21 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts: Hammarplast AB Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke STENINGE KERAMIK für Waren derselben Klasse Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Stattgabe Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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