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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2005:10Entscheidung vom: 18.01.2005

Rechtssache T‑141/01 Entorn, Societat Limitada Enginyeria i Serveis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „EAGFL – Finanzielle Beteiligung an einem Demonstrationsvorhaben zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken – Streichung der finanziellen Beteiligung des EAGFL“ Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2005 Leitsätze des Urteils 1.     Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Entscheidung über die Aussetzung, Kürzung oder Streichung eines zunächst gewährten Zuschusses – Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge – Verpflichtung des durch den Zuschuss Begünstigten (Verordnungen des Rates Nr. 2052/88, Artikel 4 Absatz 2, Nr. 4253/88, Artikel 24, und Nr. 4256/88, Artikel 8) 2.     Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Informations- und Loyalitätspflicht des durch den Zuschuss Begünstigten – Unregelmäßigkeiten eines im Namen des Begünstigten handelnden Dritten – Unregelmäßigkeiten des Geschäftsführers – Dem Begünstigten zurechenbare Unregelmäßigkeiten 3.     Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – An Dritte gezahlte Beträge – Beträge, die als unmittelbar an den durch den Zuschuss Begünstigten gezahlt gelten – Voraussetzungen 4.     Verfahren – Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme – Antragstellung in einem anderen Verfahrensstadium als dem, in dem die Einführung neuer Beweismittel zulässig ist – Zulässigkeit –Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe e und Artikel 48 § 1) 1.     In Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank andererseits wird nicht ausdrücklich angegeben, wer der Adressat einer Entscheidung über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses zu sein hat und wer zur Rückzahlung der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge an die Kommission verpflichtet ist. Jedoch ist den Artikeln 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente in geänderter Fassung zu entnehmen, dass die nach der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung erlassenen Entscheidungen dann, wenn die Gemeinschaftsaktion die Form einer unmittelbaren Finanzierung von Modell- und Demonstrationsvorhaben durch die Kommission annimmt, an die einzelnen Begünstigten der Gemeinschaftszuschüsse zu richten sind. Daher ist im Fall einer Aktion, die die Kommission unmittelbar nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, finanziert, die Entscheidung über eine Streichung an den Begünstigten des Zuschusses zu richten, dem damit gegebenenfalls die Pflicht zur Rückzahlung obliegt. (vgl. Randnrn. 61, 88) 2.     Der Begünstigte eines Gemeinschaftszuschusses kann sich seiner Informations- und Loyalitätspflicht gegenüber der Kommission nicht dadurch entledigen, dass er anstelle eigenen Tätigwerdens die Dienste eines Dritten in Anspruch nimmt. Ein etwaiges Versäumnis des Dritten, den Weisungen des Geschäftsführers des begünstigten Unternehmens Folge zu leisten, ist daher diesem Unternehmen zuzurechnen. Ebenso ist diesem Unternehmen die schwerwiegende Unregelmäßigkeit zuzurechnen, die darin liegt, dass sich sein Geschäftsführer an einer Vorgehensweise beteiligt, mit der die als Gemeinschaftszuschuss geleisteten Zahlungen ihrem Bestimmungszweck entfremdet werden sollen. Dass weitere Personen an einer solchen Unregelmäßigkeit beteiligt sind, kann den Begünstigen des Zuschusses nicht aus seiner Haftung für Handlungen entlassen, die sein Geschäftsführer in seinem Namen vorgenommen hat. (vgl. Randnrn. 70, 79-80) 3.     Den Beträgen, die die Kommission als Gemeinschaftszuschuss unmittelbar an den Begünstigten gezahlt hat, sind Beträge gleichzustellen, die sie auf seine Weisung an Dritte gezahlt hat. Hingegen können Beträge, die die Kommission ohne eine solche Weisung, die der Begünstigte entweder selbst erteilt hat oder die ihm zuzurechnen ist, an Dritte gezahlt hat, nicht als an den Begünstigten selbst gezahlt angesehen werden. (vgl. Randnrn. 90-91) 4.     Um dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine prozessleitende Maßnahme dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dient, hat die Partei, die die Maßnahme beantragt, dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür zu geben, dass die Maßnahme für das Verfahren zweckdienlich ist. Zielt ein solcher Antrag auf die Ermittlung neuer Tatsachen und wird er in einem Verfahrensstadium gestellt, in dem die Einführung neuer Beweismittel grundsätzlich unzulässig ist, muss die Partei, die die prozessleitende Maßnahme beantragt, insbesondere die Gründe benennen, aus denen der Antrag nicht früher gestellt werden konnte. (vgl. Randnr. 132) URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)18. Januar 2005(1) „EAGFL – Finanzielle Beteiligung an einem Demonstrationsvorhaben zur Sumacherzeugung unter Einsatz neuer Zuchttechniken – Streichung der finanziellen Beteiligung des EAGFL“ Klägerin, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Zweite Kammer) Forwood Pirrung Meij Der Kanzler Der Präsident H. Jung J. Pirrung Inhaltsverzeichnis 1 – Verfahrenssprache: Spanisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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