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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2004:354Entscheidung vom: 07.12.2004

Rechtssache T-240/02 Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe – Zollrecht – Antrag auf Erlass – In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel – Begriff der Eingangs- und Ausfuhrabgaben – Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit – Billigkeit“ Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2004 Leitsätze des Urteils Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben – Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 – Begriff der „Eingangs- oder Ausfuhrabgabe“ – Wegen der Nichtausfuhr von C‑Zucker geschuldeter Betrag – Ausschluss – Zurückweisung eines Antrags auf Erlass – Kein Verstoß gegen Artikel 13, die Grundsätze der Gleichheit oder der Rechtssicherheit oder einen angeblichen Billigkeitsgrundsatz (Verordnungen Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 1, 13 und 14, und Nr. 1785/81 des Rates, Artikel 26; Verordnung Nr. 2670/81 der Kommission, Artikel 3) Der Betrag, der von einem Zuckererzeuger nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor verlangt wurde, weil er bestimmte Mengen C‑Zucker nicht außerhalb der Gemeinschaft abgesetzt hatte, stellt keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne der Artikel 13 und 14 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben dar, nach denen diese Abgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden können, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Dieser Betrag stellt nämlich weder einen Zoll noch eine Abgabe zollgleicher Wirkung, noch eine Ausfuhrabschöpfung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 dar. Angesichts seiner Ziele oder der Methode für seine Berechnung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er zu einer Einfuhrabgabe wird, da er im Unterschied zu dieser eine Strafe ist, die hauptsächlich abschreckenden Charakter hat und die Beachtung des Verbotes des Absatzes von C-Zucker auf dem Binnenmarkt sicherstellen soll. Eine Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag auf Erlass des betreffenden Betrages gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 für unzulässig erklärt wird, verstößt somit nicht gegen die genannten Vorschriften. Eine solche Entscheidung verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der Gleichheit oder der Rechtssicherheit oder einen angeblichen Billigkeitsgrundsatz. (vgl. Randnrn. 38, 44-45, 47, 58, 61-62) URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)7. Dezember 2004(1) „Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe – Zollrecht – Antrag auf Erlass – In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel – Begriff der Eingangs- und Ausfuhrabgaben – Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit – Billigkeit“ Klägerin, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer) folgendes Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) Lindh García-Valdecasas Jürimäe Der Kanzler Der Präsident H. Jung P. Lindh 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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