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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Anne Geddes gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2004:347Entscheidung vom: 30.11.2004

Rechtssache T‑173/03 Anne Geddes gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) „Gemeinschaftsmarke – Wortmarke NURSERYROOM – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. November 2004 Leitsätze des Urteils Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Zeichen, das zur Bezeichnung der Bestimmung der erfassten Waren geeignet ist – Wortzeichen NURSERYROOM (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Das Wortzeichen NURSERYROOM, dessen Eintragung für Waren beantragt wird, die zu den Klassen 16, 18, 21, 25 und 28 des Abkommens von Nizza gehören und die Bücher, Papier- und Schreibwaren, Karten, Wickeltaschen, Teller und Tassen, Hüte, Babyschuhe, Babybekleidung, Schuhe, Babywäsche, Plüschtiere sowie Mobiles umfassen, kann aus Sicht der durchschnittlichen englischsprachigen Verbraucher im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren und im weiteren Sinne der Gruppe der Endbenutzer, d. h. der Babys und Kleinkinder, dienen. Das fragliche Zeichen beschreibt zwar in seiner unmittelbaren Bedeutung einen für den Aufenthalt dieses Personenkreises geeigneten Ort. Diese Bedeutung muss jedoch im Zusammenhang mit den in der Markenanmeldung angegebenen Waren betrachtet werden. Unter diesem Blickwinkel ist das fragliche Wortzeichen eine völlig passende Bezeichnung für Waren, die sich zum Gebrauch in einer „nursery“ und damit zum Gebrauch für Babys oder Kleinkinder eignen. Da alle angegebenen Waren ausschließlich oder potenziell für diesen Benutzerkreis bestimmt sein können, werden die maßgeblichen Verkehrskreise mühelos eine unmittelbare und konkrete Verbindung zwischen dem Zeichen und diesen Waren herstellen. (vgl. Randnrn. 23, 25) URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)30. November 2004(1) „Gemeinschaftsmarke – Wortmarke NURSERYROOM – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Klägerin, gegen Beklagter, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Zweite Kammer) Pirrung Forwood Papasavvas Der Kanzler Der Präsident H. Jung J. Pirrung 1 – Verfahrenssprache: Englisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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