EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:2004:301Entscheidung vom: 14.10.2004
Rechtssache T-56/02
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Wettbewerb – Artikel 81 EG – Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs – Deutschland – Versäumnisverfahren“
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Oktober 2004
Leitsätze des Urteils
Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff –Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens – Einbeziehung – Ausdrucksform des Willens – Unerheblich
(Artikel 81 Absatz 1 EG)
Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Abmachung Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten. Folglich ist der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt.
(vgl. Randnrn. 59-61)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)14. Oktober 2004(1)
„Wettbewerb – Artikel 81 EG – Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs – Deutschland – Versäumnisverfahren“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
Lindh
García-Valdecasas
Cooke
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
P. Lindh
Inhaltsverzeichnis
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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