EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:2004:25Entscheidung vom: 28.01.2004
Verbundene Rechtssachen T-142/01 und T-283/01
Organización de Productores de Túnidos Congelados (OPTUC)
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Fischerei – Gemeinsame Marktorganisation – Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie – Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen – Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern – Auswirkung auf die Aufteilung der Entschädigung – Rechtsgrundlage – Grundsatz des Vertrauensschutzes“
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2004
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Regelung – Lücke – Lösung
2. Fischerei – Gemeinsame Marktorganisation – Ausgleichentschädigung für Erzeugerorganisationen, die Thunfisch an die Verarbeitungsindustrie liefern – Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen – Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern – Auswirkung auf die Aufteilung der Entschädigung
(Verordnung Nr. 3759/92 des Rates, Artikel 18 Absätze 4 und 5)
3. Handlungen der Organe – Für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbare Vornahme – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Unanwendbarkeit – Berufung auf diesen Grundsatz, um die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung einer Handlung zu rechtfertigen – Unzulässigkeit
1. Wenn in der Regelung einer gemeinsamen Marktorganisation eine Lücke besteht, ist die Lösung im Licht von Ziel und Zweck der gemeinsamen Marktorganisation unter Berücksichtigung praktischer und verwaltungstechnischer Gesichtspunkte zu suchen.
(vgl. Randnr. 77)
2. Zur Bestimmung der in Artikel 18 der Verordnung Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur in der geänderten Fassung vorgesehenen Ausgleichsentschädigung, die einer Erzeugerorganisation nach Absatz 4 dieser Bestimmung für ein bestimmtes Vierteljahr zusteht, muss der Erzeugerorganisation der Durchschnitt der früheren Produktion aller Erzeuger zugewiesen werden, die ihr während des betreffenden Vierteljahres angehören.
Eine andere Beurteilung würde zu ungerechtfertigten und unbilligen Verzerrungen bei den tatsächlichen Begünstigten der Ausgleichsentschädigungen, den Erzeugern, führen, deren Einkommensniveau, das durch diese Entschädigungen geschützt werden soll, durch Änderungen der Mitgliedschaft bei den Erzeugerorganisationen erheblich beeinträchtigt werden könnte.
(vgl. Randnrn. 89-90)
3. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen.
Mit einer Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes lässt sich die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder rechtfertigen noch fordern.
(vgl. Randnrn. 100, 103)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)28. Januar 2004(1)
„Fischerei – Gemeinsame Marktorganisation – Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie – Aufteilung unter den Erzeugerorganisationen – Änderung der Mitgliedschaft von Erzeugern – Auswirkung auf die Aufteilung der Entschädigung – Rechtsgrundlage – Grundsatz des Vertrauensschutzes“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
Streithelferin in der Rechtssache T-142/01,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer),
erlässt
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
Tiili
Mengozzi
Vilaras
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
V. Tiili
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.