EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Telepharmacy Solutions Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2004:227Entscheidung vom: 08.07.2004
Rechtssache T‑289/02
Telepharmacy Solutions, Inc.
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Wortzeichen TELEPHARMACY SOLUTIONS – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wahrung der Verteidigungsrechte“
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2004
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – In der Klageschrift enthaltener Antrag auf Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der zurückgewiesenen Anmeldung – Auslegung als Teilrücknahme
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 135 § 4; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 44; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1 Regel 13)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b, c und d des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Fälle
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Auslegung im Licht des jeweils zugrunde liegenden Allgemeininteresses – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 – Ziel – Freihaltebedürfnis
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Sprachliche Neuschöpfung, deren Bestandteile Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben – Einbeziehung mangels Ungewöhnlichkeit der Kombination
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortzeichen „TELEPHARMACY SOLUTIONS“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit durch das Amt – Vorlage von Beweismitteln – Nicht erforderlich
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
7. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Rechtsfehler hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Keine Möglichkeit für den Anmelder, sich für seine Forderungen auf die fehlerhafte Rechtsanwendung in einer ähnlichen Sache zu berufen
1. Wird im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), mit der die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung bestätigt wurde, in der Klageschrift ein Antrag auf Einschränkung des in der Anmeldung enthaltenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gestellt, so kann dies nicht als Änderungsantrag im Sinne von Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94 und der Regel 13 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden, da dieser Antrag nicht den in diesen Vorschriften vorgesehenen besonderen Modalitäten entspricht. Ein solcher Antrag kann jedoch dahin ausgelegt werden, dass der Kläger nur eine Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Ein derartiger Antrag verstößt als solcher nicht gegen das in Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts niedergelegte Verbot, im Verfahren vor dem Gericht den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand zu ändern.
(vgl. Randnrn. 13-14)
2. Aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke geht zwar hervor, dass die dort genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und getrennt geprüft werden müssen, doch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b, c und d dieser Bestimmung genannten Fälle. Einer Wortmarke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
(vgl. Randnrn. 23-24)
3. Die verschiedenen in Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke aufgeführten Eintragungshindernisse sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(vgl. Randnrn. 41-42)
4. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.
(vgl. Randnr. 49)
5. Das Wortzeichen TELEPHARMACY SOLUTIONS, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für ein „System für die ferngesteuerte elektronische Ausgabe von abgepackten pharmazeutischen Erzeugnissen, bestehend aus einem Aufbewahrungsgehäuse, in dem die abgepackten pharmazeutischen Erzeugnisse gelagert und ausgegeben werden, einem an das Ausgabegerät angeschlossenen Computer und einem Kommunikationsnetz, über das der Computer mit einem dezentralen Computer verbunden ist“, der Klasse 9 des Übereinkommens von Nizza beantragt ist, kann im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke dazu dienen, ein wesentliches Merkmal der von der Anmeldung erfassten Waren zu bezeichnen. Dieses Zeichen als Ganzes betrachtet weist nämlich die angesprochenen Verkehrskreise, die aus Englisch sprechenden medizinischen Fachkreisen bestehen, darauf hin, dass der Anmelder durch die Lieferung der von der Anmeldung erfassten Waren eine Ausrüstung anbietet, die dem Fernabsatz von pharmazeutischen Erzeugnissen dient.
(vgl. Randnrn. 52-53)
6. Bei der Ablehnung der Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ist die Eintragbarkeit des Zeichens allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen. Es genügt also, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für seine Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung anwendet; es braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen.
(vgl. Randnr. 54)
7. Wenn das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke in einer Entscheidung bejaht hat, die in einer bestimmten Sache erging, so kann diese Entscheidung nicht zur Begründung einer Klage auf Aufhebung einer späteren gegenteiligen Entscheidung angeführt werden, die in einer ähnlichen Sache erging. Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann.
(vgl. Randnr. 59)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)8. Juli 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Wortzeichen TELEPHARMACY SOLUTIONS – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wahrung der Verteidigungsrechte“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
Legal
Tiili
Vilaras
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
H. Legal
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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