EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
MLP Finanzdienstleistungen AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2004:226Entscheidung vom: 08.07.2004
Rechtssache T‑270/02
MLP Finanzdienstleistungen AG
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke bestpartner – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Marke ohne Unterscheidungskraft – Beschreibende Marke“
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 ?II – 0000
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Klageschrift – Formerfordernisse – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Allgemeine Verweisung auf andere Schriftsätze – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1, 130 § 1 und 132 § 1)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wort „bestpartner“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Zwar kann gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der gemäß den Artikeln 130 § 1 und 132 § 1 dieser Verfahrensordnung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gilt, der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift enthalten sein müssen. Eine Klage ist daher, soweit der Kläger in der Klageschrift auf die von ihm beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eingereichten Schriftsätze Bezug nimmt, unzulässig, da diese pauschale Bezugnahme nicht mit einem in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrund in Beziehung gesetzt werden kann.
(vgl. Randnr. 16)
2. Dem Wortzeichen „bestpartner“, dessen Eintragung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Internet der Klassen 36, 38 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wurde, fehlt in der Vorstellung der englischsprachigen Verkehrskreise in der Gemeinschaft das Minimum an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Die Wörter „best“ und „partner“ sind nämlich Oberbegriffe, die lediglich die Qualität der Dienstleistungen bezeichnen, die ein Unternehmen seinen Kunden erbringt, und ihre Zusammenschreibung ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen des Anmelders in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(vgl. Randnrn. 24, 26–27)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)8. Juli 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke bestpartner – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Marke ohne Unterscheidungskraft – Beschreibende Marke“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
Pirrung
Meij
Forwood
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Pirrung
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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