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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2004:199Entscheidung vom: 01.07.2004

Rechtssache T-308/00 Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Staatliche Beihilfen – Artikel 4 Buchstabe c KS, 67 KS und 95 KS – Finanzielle Unterstützung des Unternehmens Salzgitter – Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik – Nicht angemeldete Beihilfen – 6. Stahlbeihilfenkodex – Rechtssicherheit“ Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2004 Leitsätze des Urteils 1.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Beurteilung der Rechtmäßigkeit – Berücksichtigung der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu den staatlichen Beihilfen, die unter den EG-Vertrag fallen – Grenzen (Artikel 4 Buchstabe c KS) 2.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Begriff – Spezifität oder Selektivität (Artikel 4 Buchstabe c KS) 3.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Begriff – Rechtsbegriff –Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Artikel 4 Buchstabe c KS; Artikel 87 Absatz 1 EG) 4.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Begriff – Steuerliche Maßnahmen – Selektiver Charakter der Maßnahme (Artikel 4 Buchstabe c KS) 5.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Beihilfen für durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete – Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags – Ausschluss (Artikel 4 Buchstabe c KS; Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG) 6.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Begriff – Maßnahmen, die als Beihilfen für durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete dargestellt werden – Ausschluss wegen ihres nachteilsausgleichenden Charakters – Ermessen der Kommission (Artikel 4 Buchstabe c KS; Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG) 7.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Begriff – Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als Vorteil – Normale Steuerbelastung als Vergleichsmaßstab (Artikel 4 Buchstabe c KS) 8.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Begriff – Einbeziehung sowohl der Subventionen als auch der Verminderung von Belastungen – Keine Pflicht der Kommission, nachzuweisen, dass eine Belastungsverminderung die gleichen Wirkungen wie eine Subvention hat (Artikel 4 Buchstabe c KS) 9.     EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Verbot – Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Unerheblich (Artikel 4 Buchstabe c KS) 10.   EGKS – Beihilfen für die Eisen und Stahlindustrie – Unanwendbarkeit des Artikels 67 KS – Praxis der Kommission – Unerheblich (Artikel 4 Buchstabe c KS und 67 KS; Allgemeine Entscheidung Nr. 2320/81) 11.   EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Genehmigung durch die Kommission nach Artikel 95 KS – Zulässigkeit – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Artikel 4 Buchstabe c KS und 95 KS) 12.   EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Verbot – Rechtswidrig gewährte Beihilfe – Keine Verjährungsregelung für die Ausübung der Befugnisse der Kommission – Wahrung des Gebots der Rechtssicherheit (Artikel 4 Buchstabe c KS) 13.   Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Rechtssicherheit – Unterschiedliche Voraussetzungen für die Geltendmachung – Folgen – Möglichkeit für den Empfänger einer unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht rechtswidrig gewährten Stahlbeihilfe, sich für die Anfechtung der Entscheidung über die Rückzahlung auf die Rechtssicherheit zu berufen, obwohl kein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen worden ist 14.   EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Verwaltungsverfahren – Durch die Untätigkeit der Kommission und das Schweigen des 2. und des 3. Stahlbeihilfenkodex geschaffene unklare Rechtslage – Pflicht zur Klärung dieser Rechtslage, bevor die Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen angeordnet werden darf (Allgemeine Entscheidungen Nrn. 1018/85 und 3484/85) 1.     Die nähere Bestimmung der in den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen enthaltenen Begriffe durch den Gemeinschaftsrichter ist für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des EGKS-Vertrags relevant, soweit sie nicht mit diesem unvereinbar ist. Insoweit ist es daher gerechtfertigt, bei der Überprüfung von Entscheidungen, die unter den EGKS-Vertrag fallende Beihilfen betreffen, auf die Rechtsprechung zu den staatlichen Beihilfen Bezug zu nehmen, die unter den EG-Vertrag fallen. (vgl. Randnr. 28) 2.     Die Spezifität oder Selektivität einer staatlichen Maßnahme stellt eines der Merkmale des Beihilfebegriffs dar, und zwar sowohl im Rahmen des EG-Vertrags als auch im Rahmen des EGKS-Vertrags, obwohl dieses Kriterium in Artikel 4 Buchstabe c KS nicht ausdrücklich genannt ist. Es ist daher zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme ausschließlich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige begünstigt. (vgl. Randnr. 29) 3.     Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im EG-Vertrag definiert ist, ist als Rechtsbegriff anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen. Dasselbe muss für die Frage gelten, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 4 Buchstabe c KS fällt, da die Ausübung einer solchen richterlichen Kontrolle mit dem EGKS-Vertrag nicht unvereinbar ist. (vgl. Randnrn. 30-31) 4.     Eine als staatliche Beihilfe zu qualifizierende steuerliche Maßnahme unterscheidet sich von einer allgemeinen steuerlichen Maßnahme grundsätzlich durch die rechtliche oder tatsächliche Begrenzung der Zahl ihrer Begünstigten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich die Selektivität der Maßnahme aus einem sektoriellen Kriterium oder einem Kriterium der geografischen Lage in einem bestimmten Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats ergibt. Für die Einordnung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kommt es vielmehr darauf an, dass die durch sie begünstigten Unternehmen aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Anwendung des in dieser Maßnahme aufgestellten Kriteriums zu einer genau bestimmten Gruppe von Unternehmen gehören. (vgl. Randnr. 38) 5.     Daraus, dass die Frage der Gewährung staatlicher Beihilfen Gegenstand von Artikel 4 Buchstabe c KS ist, folgt, dass, was diese Frage angeht, die Bestimmungen des EG-Vertrags im Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags nicht anwendbar sind. Da der EGKS-Vertrag keine dem Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG gleichartige oder gleichwertige Bestimmung enthält, lässt deshalb die Anerkennung der Vereinbarkeit der für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen des EG-Vertrags sowohl den Anwendungsbereich des Artikels 4 Buchstabe c KS als auch den Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er in dieser Vorschrift bestimmt ist, unberührt. (vgl. Randnrn. 63-64) 6.     Die von Artikel 4 Buchstabe c KS verfügten Aufhebungen und Verbote staatlicher Beihilfen sind allgemeiner und unbedingter Art und können daher nicht durch die Einführung eines sich mit Annäherungswerten begnügenden und unbestimmten Ausgleichsverfahrens eingeschränkt werden. Die Prüfung des nachteilsausgleichenden Charakters staatlicher Maßnahmen unterliegt dem Ermessen der Kommission, über das sie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Ausnahme vorliegen, verfügt. Daher kann der bloße Hinweis auf die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG vorgesehene Ausnahme, d. h. die Anerkennung der Vereinbarkeit der für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, die keine Entsprechung im EGKS-Vertrag hat und in dessen Rahmen nicht anwendbar ist, nicht als Nachweis eines zwischen dem einem Unternehmen gewährten Vorteil und einem Nachteil, den die in einem durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiet ansässigen Unternehmen angeblich erleiden, bestehenden, bestimmten Kausalzusammenhangs im Sinne dieses Vertrages angesehen werden. (vgl. Randnrn. 72, 74-75) 7.     Im Rahmen des EGKS-Vertrags ist zur Bestimmung der staatlichen Beihilfen lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen. Um feststellen zu können, ob eine Maßnahme einen Vorteil gewährt, muss daher der Bezugspunkt in einem gegebenen rechtlichen System bestimmt werden, mit dem die durch diese Maßnahme geschaffene Situation verglichen werden soll. Im Hinblick auf die Bestimmung, was eine „normale“ Steuerbelastung darstellt, würde ein Vergleich mit den steuerrechtlichen Vorschriften aller Mitgliedstaaten oder auch nur mit einigen von ihnen somit den Zweck der Vorschriften über die Beihilfeaufsicht verkennen. Denn in Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Steuervorschriften auf Gemeinschaftsebene liefe dieser Vergleich darauf hinaus, aufgrund der Unterschiede in den Regelungen der Mitgliedstaaten unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse miteinander zu vergleichen. (vgl. Randnrn. 79-81) 8.     Auch wenn der Begriff der staatlichen Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen, so ist doch keine Rangordnung zwischen dem, was eine Subvention im strengen Sinne des Wortes darstellt, und den anderen einer solchen Subvention gleichzustellenden Maßnahmen aufzustellen, sondern der Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 4 Buchstabe c KS zu definieren. Ist der Nachweis erbracht, dass eine staatliche Maßnahme zu einer Verminderung der Belastungen führt, die ein Unternehmen normalerweise hätte tragen müssen, ist sie nach dieser Definition folglich als staatliche Beihilfe einzustufen und steht, gerade wegen dieser Einstufung, in ihrer Wirkung einer Subvention im strengen Sinne des Wortes gleich. Die Kommission ist demnach nicht verpflichtet, zusätzlich den Nachweis zu erbringen, dass die Verminderung der Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise trägt, die gleiche Wirkung wie eine Subvention im strengen Wortsinn hat. (vgl. Randnrn. 83-84, 89) 9.     Staatliche Beihilfen gelten im Rahmen des Artikels 4 Buchstabe c KS als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, ohne dass nachgewiesen oder auch nur geprüft werden müsste, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen gegeben ist oder droht. Um unter diesen Artikel zu fallen, muss eine Beihilfe daher nicht unbedingt Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb haben. (vgl. Randnrn. 90-91) 10.   Mit Artikel 4 Buchstabe c KS, der von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, in welcher Form auch immer, untersagt, sollen bestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in dem vom EGKS-Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstellten Bereich beseitigt oder untersagt werden. Er unterscheidet weder zwischen individuellen Beihilfen und Beihilferegelungen noch zwischen Beihilferegelungen, die speziell den Kohle- und Stahlsektor betreffen, und solchen, die dies nicht tun, und das Verbot, das er enthält, ist streng formuliert. Artikel 67 KS soll Beeinträchtigungen des Wettbewerbs begegnen, die sich zwangsläufig einstellen, wenn die Mitgliedstaaten von den Befugnissen Gebrauch machen, die sie sich vorbehalten haben, und spricht daher lediglich von Schutzmaßnahmen, die die Gemeinschaft dem Vorgehen eines Mitgliedstaats gegenüber ergreifen kann, das zwar eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie hat, aber nicht unmittelbar diesen Wirtschaftszweigen gilt. Artikel 4 Buchstabe c KS und Artikel 67 KS erfassen somit zwei verschiedene Sachbereiche, wobei Artikel 67 KS nicht den Bereich der staatlichen Beihilfen betrifft. Dass die Kommission bis zum Erlass des 2. Stahlbeihilfenkodex mit der Entscheidung Nr. 2320/81 davon ausging, dass Artikel 4 Buchstabe c KS nur auf spezifische Beihilfen für Stahlunternehmen anwendbar sei, d. h. auf Beihilfen, die besonders oder hauptsächlich diesen Unternehmen zugute kämen, während die Anwendung allgemeiner und regionaler Beihilferegelungen auf die Stahlindustrie der Aufsicht der Kommission auf der Grundlage der Artikel 67 KS sowie der Artikel 87 EG und 88 EG unterliege, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen. (vgl. Randnrn. 107-112, 115) 11.   Artikel 4 Buchstabe c KS untersagt es der Kommission nicht, staatliche Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie zu genehmigen, sei es für die speziell vom Stahlbeihilfenkodex in einer seiner verschiedenen Fassungen erfassten Kategorien oder, für diejenigen staatlichen Beihilfen, die nicht in diese Kategorien fallen, unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 KS. In letzterem Fall verfügt die Kommission bei der Prüfung, ob Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sind, über ein Ermessen. In diesem Bereich hat sich die Rechtmäßigkeitskontrolle demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten hat, dass sie die Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmissbrauch begangen hat. Ein die Nichtigerklärung ihrer Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. (vgl. Randnrn. 131, 136-138) 12.   Eine Verjährungsfrist muss, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im Voraus festgelegt sein. Die Festlegung einer solchen Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung fällt in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers. Dieser hat aber auf dem Gebiet der Kontrolle von nach dem EGKS-Vertrag gewährten Beihilfen keine Verjährungsfrist vorgesehen. Das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit in seinen unterschiedlichen Ausformungen soll jedoch die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten und ist bei der Prüfung der Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission zu berücksichtigen, mit der einem Stahlunternehmen die Rückzahlung einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe aufgegeben wird. (vgl. Randnrn. 159-161) 13.   Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu berufen, unterliegt nicht den Voraussetzungen für die Geltendmachung eines schutzwürdigen Vertrauens in die Ordnungsmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe. Daher kann sich ein Stahlunternehmen, das eine nicht bei der Kommission angemeldete staatliche Beihilfe erhalten hat, für die Anfechtung der Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung der Beihilfe verlangt wird, auf die Rechtssicherheit berufen, auch wenn der Empfänger einer Beihilfe außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe vertrauen darf, wenn diese unter Verstoß gegen die Vorschriften über das Verfahren der vorherigen Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährt wurde. (vgl. Randnrn. 165-166) 14.   Ein Stahlunternehmen, dem rechtswidrig Beihilfen gewährt wurden, beruft sich für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, zu Recht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn zum Zeitpunkt, zu dem es diese Beihilfen erhielt, eine auf das Verhalten der Kommission zurückzuführende unsichere und unklare Lage hinsichtlich der rechtlichen Behandlung dieser Art von Beihilfen bestand und die Kommission darüber hinaus trotz ihrer Kenntnis von der Zahlung der Beihilfen lange nicht reagiert und somit unter Verstoß gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht eine unklare Rechtslage geschaffen hat, die sie hätte klären müssen, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückzahlung der gezahlten Beihilfen ergreifen durfte. (vgl. Randnrn. 174, 180, 182) URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)1. Juli 2004(1) „Staatliche Beihilfen – Artikel 4 Buchstabe c KS, 67 KS und 95 KS – Finanzielle Unterstützung des Unternehmens Salzgitter – Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik – Nicht angemeldete Beihilfen – 6. Stahlbeihilfenkodex – Rechtssicherheit“ Klägerin, Streithelferin, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer) folgendes „(121) Zunächst stellt die Kommission fest, dass ihr im vorliegenden Vorgang von Deutschland kein förmlicher Antrag zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 95 [KS] eingereicht wurde. (122) Das durch den EGKS-Vertrag in Bezug auf staatliche Beihilfen geschaffene System ermöglicht der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung des Verfahrens des Artikels 95 [KS], die Gewährung staatlicher Beihilfen in allen im Vertrag nicht vorgesehenen Fällen zu genehmigen, in denen eine derartige Entscheidung erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen. (123) Nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 1999 [in der Rechtssache T‑106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1996, II‑2155] ist Nichtanmeldung kein hinreichender Grund, um die Kommission davon zu entbinden bzw. sogar daran zu hindern, eine Initiative auf der Grundlage von Artikel 95 [KS] zu ergreifen und gegebenenfalls die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Jedoch stellt das Gericht in Randnummer 42 dieses Urteils fest, dass die Kommission durch die mit dem [Stahlbeihilfenk]odex eingeführte umfassende Regelung gebunden ist, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen, für die der Kodex gilt, mit dem Vertrag beurteilt. Sie darf daher solche Beihilfen nicht entgegen den allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen. Regionale Investitionsbeihilfen werden durch die seit 1986 geltenden Stahlbeihilfenkodizes nur in genau festgelegten Gebieten genehmigt, zu denen nicht die Standorte gehören, in denen die durch Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen subventionierten Investitionen getätigt wurden. Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Artikel 95 [KS] auf den vorliegenden Vorgang [nicht] anzuwenden ist. (124) Des Weiteren ist die Kommission in Ausübung ihres diesbezüglichen Ermessens der Auffassung, dass sie es in diesem Vorgang nicht mit einem im Vertrag nicht vorgesehenen Fall zu tun hat, in dem eine konkrete Entscheidung erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2 [KS], 3 [KS] und 4 [KS] näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. Beispielsweise zielten die gewährten Beihilfen nicht darauf ab, der deutschen Eisen- und Stahlindustrie eine sanierte und wirtschaftlich tragfähige Struktur zu verleihen. Desgleichen wurde von Deutschland niemals auf einen etwaigen Plan zur Kapazitätsverringerung innerhalb des betreffenden Konzerns verwiesen, der im direkten Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen steht. Die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 95 [KS] wäre somit hier nicht gerechtfertigt. (125) Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Eisen- und Stahlindustrie zu Beginn der 90er Jahre und der auf der Grundlage von Artikel 95 [KS] angenommenen Einzelfallentscheidungen, durch die für mehrere Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt wurden, vom Rat und von der Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung im Protokoll des Rates vom 17. Dezember 1993 Folgendes ausgeführt. Unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, eine Entscheidung gemäß Artikel 95 [KS] zu beantragen, und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Februar 1993 sei der Rat fest entschlossen, jede neue Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 für Beihilfen zugunsten eines bestimmten Unternehmens zu vermeiden.“ Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) Tiili Pirrung Mengozzi Meij Vilaras Der Kanzler Die Präsidentin H. Jung V. Tiili Inhaltsverzeichnis 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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