EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Claude Ruiz-Picasso u.a. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2004:189Entscheidung vom: 22.06.2004
Rechtssache T-185/02
Claude Ruiz-Picasso u. a.
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Widerspruch – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke PICARO – Ältere Wortmarke PICASSO“
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2004
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren – Klageschrift – Juristische Person – Rechtspersönlichkeit – Der klagenden Einheit obliegender Beweis – Möglichkeit, die natürlichen Personen, die die Einheit bilden, bei fehlendem Beweis als Kläger anzusehen
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 5)
2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Prüfung des Sachverhalts von Amts wegen – Widerspruchsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Ermittlung – Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 74 Absatz 1)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer älteren identischen oder ähnlichen Marke, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise durchzuführende Prüfung
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer älteren identischen oder ähnlichen Marke, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise – Maßgeblicher Zeitpunkt – Zeitpunkt der Wahl zwischen den erfassten Waren oder Dienstleistungen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer älteren identischen oder ähnlichen Marke, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken „PICARO“ und „PICASSO“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Um den Anforderungen des Artikels 44 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts über Klageschriften juristischer Personen zu genügen, muss eine Einheit wie eine Erbengemeinschaft im Sinne des französischen Code civil, die im eigenen Namen Klage erhebt, den Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit, der geeignet ist, ihre Eigenständigkeit sowie ihre – und sei es beschränkte – Haftungsfähigkeit zu belegen, und den Nachweis erbringen, dass die Vollmacht ihres Anwalts ordnungsgemäß von einem Vertreter der Einheit erteilt worden ist. Dass die Einheit zuvor als Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde und in dieser Eigenschaft an Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beteiligt war, genügt nicht, um die in ihrem Namen erhobene Klage als den Anforderungen des Artikels 44 der Verfahrensordnung entsprechend anzusehen.
Dies bedeutet nicht automatisch, dass die fragliche Klage unzulässig ist. Sofern nämlich der Name der Erbengemeinschaft kollektiv die Miterben bezeichnet und diese als natürliche Personen nicht den Verpflichtungen aus Artikel 44 § 5 der Verfahrensordnung unterliegen, kann die Klage als von den Miterben erhoben angesehen werden. Dass diese die Klage unter Verwendung der Kollektivbezeichnung der Erbengemeinschaft erhoben haben, berührt die Zulässigkeit der Klage nicht, sofern die Identität der Personen, die unter dieser Kollektivbezeichnung handeln, außer Zweifel steht und zudem kein berechtigtes Interesse der übrigen Beteiligten des Rechtsstreits dem entgegensteht, dass das Gericht von Amts wegen die Bezeichnung des Klägers berichtigt.
(vgl. Randnrn. 19-22)
2. Nach Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist, „[s]oweit es sich … um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, … das [Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)] bei [der] Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.“
Diese Bestimmung beschränkt die vom Amt vorgenommene Prüfung in zweifacher Hinsicht. Sie betrifft zum einen die tatsächliche Grundlage der Entscheidungen des Amtes, also die Tatsachen und Beweise, auf die diese Entscheidungen wirksam gestützt werden können, und zum anderen die Rechtsgrundlage dieser Entscheidungen, also die Vorschriften, die die mit der Sache befasste Stelle anzuwenden hat. So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der eine ein Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung angefochten wurde, nur auf die von dem betreffenden Verfahrensbeteiligten geltend gemachten relativen Eintragungshindernisse und die von ihm hierzu vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen.
Artikel 74 schließt jedoch nicht aus, dass die Beschwerdekammer neben den von den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich vorgetragenen Tatsachen offenkundige Tatsachen berücksichtigt, d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(vgl. Randnrn. 27-29)
3. Bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der das Eintragungshindernis der Gefahr einer Verwechslung zweier Marken betrifft, ist die Prüfung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Sie ist daher wie diese im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise durchzuführen.
(vgl. Randnr. 53)
4. Die Ablehnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 wegen der Gefahr einer Verwechslung mit einer älteren Marke ist deswegen gerechtfertigt, weil eine solche Verwechslung die betreffenden Verbraucher in unzulässiger Weise beeinflussen kann, wenn sie zwischen den erfassten Waren oder Dienstleistungen wählen. Daher ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, wie aufmerksam der Durchschnittsverbraucher zu dem Zeitpunkt ist, zu dem er seine Wahl zwischen verschiedenen Waren oder Dienstleistungen der Kategorie, für die die Marke eingetragen ist, vorbereitet und trifft. Die Möglichkeit, dass Personen aus den maßgeblichen Verkehrskreisen die betreffenden Waren auch in Situationen wahrnehmen könnten, in denen sie ihnen keine solche Aufmerksamkeit widmeten, steht einer Berücksichtigung dieses Aufmerksamkeitsgrads nicht entgegen.
(vgl. Randnr. 59)
5. Für die Endverbraucher in der Gemeinschaft besteht keine Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Wortzeichen PICARO, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten), Omnibusse“, die zur Klasse 12 des Abkommens von Nizza gehören, beantragt wird, und dem Wortzeichen PICASSO, das zu einem früheren Zeitpunkt als Gemeinschaftsmarke für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Kraftfahrzeuge, Autobusse, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Wohnwagen, Fahrzeuganhänger“, die zur selben Klasse gehören, eingetragen wurde. Zwar sind nämlich die von den kollidierenden Marken erfassten Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich und die beiden Zeichen einander optisch und klanglich ähnlich, wobei der Grad der klanglichen Ähnlichkeit gering ist, doch sind die Bedeutungsunterschiede zwischen den Zeichen so beschaffen, dass sie die optischen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren, so dass der Grad der Ähnlichkeit der Marken nicht hoch genug ist, um feststellen zu können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
(vgl. Randnrn. 51-52, 54, 58, 62)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)22. Juni 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Widerspruch – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke PICARO – Ältere Wortmarke PICASSO“
Kläger,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
Forwood
Pirrung
Meij
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Pirrung
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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