EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
British Airways plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:2003:343Entscheidung vom: 17.12.2003
«Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Zuständigkeit der Kommission – Diskriminierung zwischen Fluggesellschaften – Sektoriell und räumlich relevanter Markt – Zusammenhang zwischen den angeblich beeinträchtigten sektoriellen Märkten – Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung – Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung – Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung – Verhältnismäßigkeit der Geldbuße»
Leitsätze des Urteils
1.. Kommission – Individuelle freiwillige und gleichzeitige Rücktritte aller Kommissionsmitglieder – Unanwendbarkeit des Artikels 201 EG – Anwendbarkeit des Artikels 215 EG – Ausscheidende Kommissionsmitglieder, die bis zur Neubesetzung mit allen ihren Befugnissen im Amt bleiben (Artikel 201 EG und 215 EG)
2.. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Festlegung von Prioritäten durch die Kommission – Befugnis, den Beschwerden unterschiedliche Prioritäten zuzuweisen – Diskriminierungsverbot – Verstoß – Nichtvorliegen
3.. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Relevanter Markt – Abgrenzung – Kriterien – Dienstleistungen, die Luftverkehrsgesellschaften von Reisevermittlern angeboten werden – Von den Luftverkehrsmärkten gesonderter Markt (Artikel 82 EG)
4.. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Begriff – Stellung, die ein Unternehmen als Käufer innehat – Einbeziehung (Artikel 82 EG)
5.. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Relevanter Markt – Räumliche Abgrenzung – Kriterien (Artikel 82 EG)
6.. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Verhalten auf dem beherrschten Markt mit Auswirkungen auf einen benachbarten Markt – Anwendung von Artikel 82 EG – Voraussetzung – Zusammenhang zwischen den beiden Märkten (Artikel 82 EG)
7.. Wettbewerb – Verkehr – Wettbewerbsregeln – Luftverkehr – Verordnung Nr. 3975/87 – Anwendungsbereich – Tätigkeiten, die unmittelbar die Erbringung von Luftverkehrsleistungen betreffen – Dienstleistungen, die Luftverkehrsgesellschaften von Reisevermittlern angeboten werden – Ausschluss (Verordnungen Nrn. 17, 141 und 3975/87 des Rates)
8.. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Objektiver Begriff, der die Verhaltensweisen erfasst, die die Marktstruktur beeinflussen können und die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs behindern – Verpflichtungen des marktbeherrschenden Unternehmens (Artikel 82 EG)
9.. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Mengenrabatt – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Ergebniszuschlagsregelung, die von einer Luftverkehrsgesellschaft auf die an Reisevermittler gezahlten Provisionen angewandt wird – Missbrauchscharakter des Rabattsystems – Beurteilungskriterien (Artikel 82 EG)
10.. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Verhaltensweisen, durch die die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs behindert wird oder werden soll (Artikel 82 EG)
11.. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Den Verbrauchern entstandener Schaden – Nichteinschlägigkeit im Hinblick auf den Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)17. Dezember 2003(1)
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Zuständigkeit der Kommission – Diskriminierung zwischen Fluggesellschaften – Sektoriell und räumlich relevanter Markt – Zusammenhang zwischen den angeblich beeinträchtigten sektoriellen Märkten – Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung – Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung – Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung – Verhältnismäßigkeit der Geldbuße“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
Streithelferin,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
Vesterdorf
Jaeger
Legal
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês