EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Conserve Italia Soc. coop. rl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:2003:339Entscheidung vom: 11.12.2003
«Landwirtschaft – EAGFL – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Begründung – Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit»
Leitsätze des Urteils
1.. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission mit schwerwiegenden Folgen für den Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses (Artikel 253 EG)
2.. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Fundamentaler Grundsatz – Reichweite
3.. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Kürzung eines EAGFL-Zuschusses wegen Unregelmäßigkeiten – Voraussetzungen – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 3 EG; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24)
4.. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Arbeiten, für die ein vom EAGFL finanzierter Zuschuss gewährt wurde – Unzulässigkeit des Arbeitsbeginns vor Eingang des Antrags bei der Kommission – Grundlegende Bedeutung – Arbeitsbeginn einige Tage vor Eingangsdatum – Keine Streichung oder Kürzung des Zuschusses
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)11. Dezember 2003(1)
„Landwirtschaft – EAGFL – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Begründung – Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
García-Valdecasas
Lindh
Cooke
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
P. Lindh
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.