Zu viel Werbung bei "Shopping Queen" – Vox überschreitet Grenzen der zulässigen Produktplatzierung

bei uns veröffentlicht am23.06.2020

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat im Streit um Werbeverstöße beim TV-Sender Vox eine unzulässige Produktplatzierung bestätigt. Bei der TV-Sendung „Shopping Queen“ sei es zu rechtswidriger Schleichwerbung für die „Fifty Shades of Grey“-Kinofilme gekommen, so das Gericht.

Medienanstalt beanstandet Produktplatzierung für Kinofilm  

Die erfolgreiche Nachmittagssendung „Shopping Queen“ mit dem Modedesigner Guido Maria Kretschmer stand jüngst im Fokus der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen. Diese hatte bei der TV-Sendung eine zu starke Produktplatzierung des Kinofilms  "Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe" beanstandet. Bei dem TV-Format treten jede Woche fünf Frauen im Wettstreit um das beste zum Sendungsmotto passende Outfit gegeneinander an. In der Woche vor dem offiziellen Kinostart des Kinofilms in Deutschland hieß bei „Shopping Queen“ das Motto dann "Jetzt wird’s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von 'Fifty Shades of Grey‘ zum Glühen!".

Doch nicht nur das Motto der Woche stimmte die Zuschauer auf den in Kürze folgenden Kinostart ein. Auch wurden während der Sendung immer wieder einzelne Filmausschnitte der ersten beiden Teile der Filmtrilogie eingespielt und mit den Handlungen der Kandidatinnen der Shopping-Woche verknüpft. Es gab noch zahlreiche weitere Verweise, Bezüge und Anspielungen auf den Kinofilm. Die Landesmedienanstalt sah darin eine unzulässige Produktplatzierung in Form einer zu starken Herausstellung des Kinofilms.

VOX will Grenzen des Werberechtes eingehalten haben 

Mit dieser Entscheidung der Medienanstalt wollte sich der TV-Sender nicht abfinden und klagte. Zwar erkannte der Sender auch das Vorliegen von Produktplatzierungen an, hielt diese aber noch für zulässig. 
Durch die Verwobenheit von redaktionellen Inhalten und Inhalten mit Bezug zum Kinofilm sei dieser gerade nicht zu stark herausgestellt worden, so die Argumentation von Vox. Zudem betonte der Sender, dass es sich bei "Shopping Queen" grundsätzlich um einen in höchstem Maße werbe- und produktgeprägten Ausschnitt der Realität handele. Von den Zuschauern werden deshalb werbliche Elemente weniger intensiv als die redaktionellen Inhalte wahrgenommen, so die Einschätzung des Senders. 

VG Köln bestätigt unzulässige Werbung 

Dieser Argumentation ist das VG Köln nun nicht gefolgt. Vielmehr sei bei den beanstandeten Folgen von „Shopping Queen“ kein angemessener Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen für den Zuschauer erkennbar gewesen. Für die Richter sei deutlich, dass in diesem Fall der Werbezweck für den Kinofilm das Sendungsgeschehen dominiert habe. Der redaktionelle Inhalt der Sendung sei dagegen maßgeblich in den Hintergrund gerückt. 
Der Zuschauer konnte daher nicht mehr zwischen den werbebestimmten und sonstigen Inhalten des Sendungsgeschehens unterscheiden. Insgesamt sei daher ein Verbot des Rundfunkstaatsvertrages verletzt, so die Entscheidung des Gerichtes (Urteil v. 09.06.2020; AZ.: 6 K 14278/17).   

Ob es bei dieser Entscheidung letztlich bleiben wird, bleibt abzuwarten. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Berufung gegen das Urteil, welche dann vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden werden müsste. Ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag kann unterschiedliche Konsequenzen für TV-Sender haben. Als schärfste Folge droht sogar der Entzug der Sendeerlaubnis.

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