Zauberwürfel keine Marke!

published on 04.11.2019 16:17
Zauberwürfel keine Marke!

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Rechtsanwalt

Author’s summary by Bernfried Rose

Das Europäische Gericht bestätigt die Nichtigkeit der Marke „Rubik’s cube“.

Jeder kennt den magischen sechsseitigen Zauberwürfel und wurde bei dem Versuch, die Farbflächen des Würfels zu ordnen, schon einmal in die Verzweiflung getrieben. Darf die Würfel nun bald jeder verkaufen?

 

Streit um berühmtes Puzzle 

Der Zauberwürfel wird weltweit als das am meisten verkaufte Spiel gehandelt. Der Erfinder des Würfels namens Ernö Rubik ließ sich den Zauberwürfel, auf englisch "Rubrik's Cube", im Jahr 1999 als Unionsmarke eintragen.

Dagegen ging im Jahr 2006 der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys vor. Er beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz "EUIPO), die Marke für nichtig zu erklären und löschen zu lassen. 

 

Marke oder Patent 

Hintergrund sind die Voraussetzungen des europäischen Markenrechts. Grundsätzlich schützt die Marke selbst bestimmte Dienstleistungen und Waren eines Unternehmens. Dabei unterscheidet mal Wort-, Bild- und Farbmarken. Es kann sogar dreidimensionale Markenzeichen geben, etwa die Würfelform. 

Sobald aber in der Form funktionale Elemente enthalten sind, muss zum Schutz nicht eine Marke, sondern ein Patent beantragt werden. Denn dieses schützt technische Erfindungen und wird erst nach einem aufwändigen Prüfungsverfahren erteilt.

 

Technische Lösung entscheidet

Nach jahrzehntelangen Gerichtsverfahren entschied nun das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass das Charaktermerkmal des Zauberwürfels gerade in der technischen Lösung selbst ergebe. Geschützt werden sollte von der Marke nicht die Form allein, also die vielfarbigen Einzelflächen an den Seiten, sondern der nicht sichtbare Mechanismus im Inneren des Würfels.

Die Richter führten aus, dass nicht bildlich die schwarzen Linien zwischen den einzelnen Farbflächen geschützt werden sollen, sondern die physische Trennung, die es ermögliche, die verschiedenen Rehen kleiner Würfel mit Hilfe des Mechanismus im Würfelinneren zu drehen. Ohne die physische Trennung sei der Würfel nur ein fester Block, der keine einzelnen Elemente enthalte. 

 

Gerichtsstreit entschieden über die Markenlöschung

Dem Urteil war eine Gerichtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) voraus gegangen, in dem schon die Richter des obersten europäischen Gerichts das Charaktermerkmal der Drehbarkeit hervorgehoben und damit ein vorheriges Urteil des EuG aufgehoben hatten.

In Übereinstimmung mit den Gerichtsentscheidungen stellte daher nun auch das EUIPO fest, dass die eingetragene Marke daher nichtig sei und löschte daher ihre Eintragung. Ein herber Rückschlag für den Erfinder des Würfels, der bei der Anmeldung der Marke offensichtlich juristisch nicht gut betraten war. 

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