Werbeverbot – „Genuss-ohne-Reue“-Slogan für Verbraucher irreführend

bei uns veröffentlicht am07.11.2019

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Gibt es unschädlichen E- Zigarettenkonsum? Nein, urteilt das Landgericht Essen und untersagt die Werbung eines E-Zigarettenherstellers, der seine Produkte mit dem Slogan „Genuss ohne Reue“ beworben hatte.

Umstrittene Werbeaussage mit gesundheitsbezogenen Angaben 

Das Landgericht Essen musste sich mit der Frage eines Werbeverbotes für einen E-Zigarettenhersteller beschäftigen. Das Unternehmen Niko Liquids hatte eine Kapsel mit Flüssigkeiten, die sogenannten Liquids, die für das Rauchen einer E-Zigarette notwendig sind, mit dem Slogan „Genuss ohne Reue“ beworben. Doch ist die Werbeaussage mit den vermeintlich harmlosen Liquids zulässig? Diese Frage verneinten die Richter am Landgericht in ihrem Urteil vom 25.10.2019 (Az.: 41 O 13/19).

Nach Ansicht des Gerichts suggeriert die Werbeaussage dem Verbraucher, dass die Liquids völlig unschädlich seien. Tatsächlich aber gelten auch die tabaklosen E-Zigaretten als gesundheitsschädlich. Der Werbeslogan vermittele damit beim Verbraucher einen falschen Eindruck über das Produkt, der letztlich irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Zudem stellten die Richter fest, dass es sich bei der Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, die im konkreten Fall ein Werbeverbot nach sich zieht.

Europäische Grenzen für gesundheitsbezogenen Werbung 

Die Entscheidung begründeten die Richter in Essen demnach mit einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe des Produktes. Ein solches Werbeverbot geht auf die europäische Health-Claim-Verordnung (HCVO) zurück. So sollen Verbraucher in Europa einheitlich vor irreführender Werbung geschützt werden, denn viele Verbraucher fühlen sich von Produkten im besonderen Maße angesprochen, wenn ihnen eine gesundheitsfördernde Wirkung zugesprochen wird. Bei Aussagen, die Produkten gesundheitsfördernde Eigenschaften zuschreiben, spricht man von sogenannten Healths Claims. In der HCVO finden sich allgemein gültige Grenzen für gesundheitsbezogene Werbung.

Die EU-Verordnung schreibt vor, dass keine allgemeinen und nicht nachweisbaren gesundheitsfördernden Wirkungen eines Lebens-oder Nahrungsergänzungsmittels beworben werden dürfen. Die Verordnung enthält aber auch eine Liste von rund 200 erlaubten gesundheitsbezogenen Angaben. Eine gesundheitsbezogene Angabe darf also nur verwendet werden, wenn der positive Effekt tatsächlich wissenschaftlich erwiesen ist. Erforderlich ist demnach, dass sich die gesundheitsfördernde Wirkung auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen lässt und von dem Verbraucher auch richtig verstanden werden kann.

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten 

In einem weiteren Punkt sahen die Richter eine Werbeaussage des Herstellers als unzulässig an. Der E-Zigarettenhersteller darf seine Produkte nicht mehr als „apothekenreine Liquids“ bewerben. Dass die Liquids einen bestimmten Reinheitsgrad aufweisen, ist nämlich schon gesetzlich vorgeschrieben und begründet damit keine besondere Eigenschaft des Produktes. Mit einer solchen Selbstverständlichkeit darf ein Hersteller seine Produkte nicht ausdrücklich bewerben, so schreibt es das Werberecht vor. Auch bezüglich dieser Aussage stellten die Richter somit ein Werbeverbot fest.

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