Unklarheiten im Datenschutzrecht – Gesetzgeber im Zugzwang?

bei uns veröffentlicht am12.12.2019

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Droht Rechtsunsicherheit im Datenschutzrecht? Der Deutsche Anwaltverein (DAV) jedenfalls bemängelt einen fehlenden Gleichlauf der Gesetzesgrundlagen und fordert eine Anpassung der deutschen Datenschutzgesetze an die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

DAV fordert Anpassung von deutschen Datenschutzvorschriften

Seit Mai 2018 gilt die DSGVO und sorgt seitdem für viele Diskussionen. Längst nicht jeder scheint mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben zum Datenschutzrecht einverstanden zu sein. Nicht selten wurden in der Vergangenheit Stimmen laut, die sich gegen die Ausgestaltung der DS-GVO aussprachen.

Nun fordert die Interessenvertretung der deutschen Rechtsanwälte, der DAV, in seiner Pressemitteilung vom 26.11.2019, dass "die beiden wichtigsten deutschen Digital-Gesetze", das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG), endlich an die DSGVO angepasst werden. Die Rechtsanwälte bemängeln eine nach ihrer Ansicht bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit. Diese soll durch eine Neuregelung der deutschen Datenschutzvorschriften endlich beseitigt werden, fordert der DAV. Ist der Gesetzgeber also im Zugzwang und muss für eine gesetzliche Anpassung sorgen?  

Cookie-Entscheidung des EuGH schafft Rechtsunsicherheit

Mit der zuletzt ergangenen Cookie-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sei die deutsche Rechtslage nach wie vor unklar, heißt es in dem Statement von Simon Assion, Mitglied des DAV-Ausschusses IT-Recht.

Ausgangspunkt dieser Cookie-Entscheidung war eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes an den EuGH. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen einen online-Gewinnspielebetreiber geklagt, der  auf seiner Anmeldeseite ein voreingestellten Zustimmungsfeld für die Verwendung von Cookies nutzte. Der Internetnutzer musste also nicht aktiv durch das Setzen eines Häkchens seine Zustimmung zur Datensammlung mittels Cookies erteilen, sondern die Zustimmung lag durch die Voreinstellung bereits vor.

Der EuGH sollte nun eine Verletzung von europäischen Datenschutzvorschriften klären. In seiner Entscheidung hatte der EuGH betont, dass die aktive Einwilligung in die Verwendung von Cookies durch Internetnutzer notwendig sei. Eine vorgegebene Zustimmung durch den Betreiber einer Internetseite genüge den europäischen Datenschutzanforderungen gerade nicht, so das Urteil der EuGH-Richter (Urteil v. 01.10.2019; Az.: C-673/17).

Deutsches Datenschutzrecht überholt?

Mit dieser Grundsatzentscheidung, die sich insbesondere auch auf den Regelungen der DSGVO stützt, haben die Richter deutlich gemacht, dass bei vielen Cookies ein aktives Akzeptieren durch den jeweiligen Internetnutzer nötig ist.

Allerdings könnte sich aus den deutschen Regelungen im TMG etwas anderes ergeben, so der DAV. Dies sei einer von vielen Bereichen, in dem der deutsche Gesetzgeber seit Jahren erhebliche Rechtsunsicherheit zulasse, indem er im TMG und TKG einen veralteten Wortlaut stehenlasse. TMG und TKG müssten endlich an bindende europarechtliche Vorgaben angepasst werden, so die Forderung der Rechtsanwälte im DAV. Nach Ansicht des DAV sind damit die deutschen Datenschutzvorschriften veraltet und mit den von Europa vorgegebenen Grundsätzen nur schwer zu vereinbaren. Folge sei eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Rechtsanwender in Deutschland.

Daher nimmt der DAV nun den Gesetzgeber in die Pflicht und spricht sich für umfassende Neuregelungen aus. Ob und wann solche Neuregelungen kommen werden, bleibt allerdings abzuwarten.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.rosepartner.de/datenschutz-datenschutzrecht.html

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