Recht auf Vergessen – BGH entscheidet zur Löschpflicht von Google

19.06.2020

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht in Europa das grundsätzliche „Recht auf Vergessen“ im Internet. Doch wie genau sich daraus Löschpflichten für Suchmaschinenbetreiber wie Google ergeben, ist in Deutschland bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zwei aktuelle Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) könnten nun endlich für mehr Klarheit sorgen. 

Google wehrt sich gegen begehrte Löschung 

In gleich zwei Verfahren muss sich der BGH zur Löschpflicht von Google und damit zum „Recht auf Vergessen“ im Internet positionieren. Die erwarteten Entscheidungen könnten künftig für mehr Rechtssicherheit sorgen, ist doch bislang die Löschpflicht von Suchmaschinenbetreibern ein heikles Thema im Internetrecht.

In dem ersten Verfahren versucht der Ex-Regionalchef eines großen Wohlfahrtsvereins zu erreichen, dass bei der Google-Suche nach seinem Namen keine älteren negativen Berichte mehr über ihn auftauchen. In der negativen Berichterstattung war es insbesondere um die finanzielle Schieflage des Verbandes gegangen. Sie reicht bis ins Jahr 2011 zurück. Was der Vorsitzende des BGH bereits klargestellt hat: Die damalige Berichterstattung war aufgrund öffentlicher Interessen berechtigt. Doch muss sich der Betroffene auch noch Jahre später gefallen lassen, dass die alten Beiträge bei der Namenssuche von Google angezeigt werden? Wann überwiegt das „Recht auf Vergessen“ gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen? Diese Abwägung wird der BGH vornehmen und dem Recht auf Vergessen damit einen konkreten Stellenwert einräumen müssen. Eine entscheidende Rolle bei dieser Abwägung könnte hier auch die bereits vergangene Zeit seit der Berichterstattung spielen. 

Wen trifft Beweislast bei Unwahrheiten? 

In dem zweiten Verfahren geht es nicht um eine bereits länger zurückliegende Berichterstattung, sondern um die Frage, wen Beweispflichten treffen, wenn Suchergebnisse die Unwahrheit wiederspiegeln sollen. 
Geklagt hatten ein Mann und seine Lebensgefährtin gegen ihre Verlinkung auf kritische Artikel und Fotos. Das Paar führt an, dass der Inhalt der Artikel unwahr sei. Sie fordern daher von Google die Löschung dieser Suchergebnisse. Google dagegen sieht sich nicht in der Pflicht, da sie den Inhalt der Suchergebnisse weder überprüfen könnten, noch müssten. 

Auch in der Vorinstanz war das Paar mit seiner Klage gescheitert. Nach Ansicht des OLG Köln trifft Google in einer solchen Konstellation nicht die Pflicht, die Unwahrheit der Artikel zu erforschen und daraufhin die Verlinkung zu löschen. Vielmehr obliege dies den Klägern – erst nach Feststellung der Unwahrheit müsse Google dann aktiv werden. Hier wird der BGH klären müssen, wen in einer solchen Konstellation tatsächlich Beweispflichten treffen und in welchem Umfang. 

Erhoffte Rechtssicherheit durch BGH-Entscheidungen 

Die beiden Verfahren zeigen deutlich, wie viel Unsicherheit immer noch herrscht, wenn es darum geht, Google-Suchergebnisse löschen zu lassen. Insbesondere der Artikel 17 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung spielt dabei eine zentrale Rolle. Die DSGVO gilt seit 2018 europaweit und sollte insbesondere viele Fragen des Internetrechts klären. Nach der DSGVO haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten im Internet. Allerdings besteht dieser nicht völlig uneingeschränkt. Auch der Vorsitzende Richter am BGH stellte bereits klar, dass das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht bildet. 

Bisher gibt es aber zu Löschfragen im Internetrecht seit der Einführung der DSGVO noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Die nun vor dem BGH verhandelten Fälle könnten daher Signalwirkung haben und endlich für mehr Klarheit sorgen. 

Weitere Informationen zum Internetrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/google-suchergebnis-loeschen.html

 

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