Pflichtteil berechnen und Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen
Sie wurden enterbt und wollen Pflichtteilansprüche geltend machen? Wenn Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, also ohne Testament als Abkömmling oder Ehegatte zu den gesetzlichen Erben zählen würden, können Sie dies tun.
Pflichtteilsquote und Pflichtteils-Nachlass
Ihr Pflichtteil berechnet sich dann anhand ihrer Pflichtteilsquote und des pflichtteilsrelevanten Nachlasses. Dieser ergibt sich insbesondere aus dem Nachlassverzeichnis, dessen Erstellung eine Pflicht des Erben bzw. der Erbengemeinschaft ist. Vor allem bei Immobilien oder Unternehmensanteilen werden darüber hinaus noch Sachverständigengutachten geschuldet. Unter Umständen werden auch Vermögenswerte zum Nachlass gezählt, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an andere Personen verschenkt hat. Insoweit spricht man von sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Nachlassverbindlichkeiten abziehen
Abgezogen werden dagegen sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören sowohl die Erblasserschulden, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten begründet hat, als auch die Erbfallschulden die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden sind. Hierzu zählen zum Beispiel Bestattungskosten, ein Testamentsvollstreckerhonorar, oder auch die Gebühr für eine Testamentseröffnung.
Nicht dazu gehören hingegen die Erbschaftsteuer sowie Vermächtnisse und Auflagen im Testament. Ob Grabpflegekosten abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind, hat vor kurzem der Bundesgerichtshof negativ entschieden. Nur wenn diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers von diesen vertraglich begründet wurden, müssten sie bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.
Wenn Sie weitere Ausführungen zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wünschen, werden Sie hier fündig: ROSE & PARTNER, Pflichtteil berechnen