Jameda muss Bewertung nicht löschen

08.05.2020

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Die Klage einer Ärztin auf Löschung einer negativen Bewertung auf Jameda sollte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erfolglos bleiben. Solange Jameda die Stellung als „neutraler Informationsvermittler“ nicht verlasse und Negativbewertungen nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, müsse die Ärztin die Bewertung hinnehmen, so das OLG. 

Negative Bewertung auf Plattform 

Jameda.de ist ein Ärztebewertungsportal, das nicht nur allgemeine Informationen über eine Vielzahl von Ärzten in Deutschland bereitstellt, sondern Patienten auch die Möglichkeit zur Abgabe von Bewertungen bietet. Gegen eine solche negative Bewertung wollte eine Ärztin aus Hessen gerichtlich vorgehen. 

Vor dem OLG Frankfurt am Main sollte nun die Klage allerdings keinen Erfolg haben (Urteil vom 09.04.2020, Az.: 16 U 218/18). Insbesondere stellte das Gericht, klar dass es sich um eine rechtmäßige Datenerarbeitung durch Jameda handele. Auch ohne die ausdrückliche Zustimmung der Ärzte dürfe die Plattform allgemeine Informationen nutzen und verarbeiten, um diese als Basisdaten den Nutzern der Plattform zur Verfügung zu stellen. Das Informationsinteresse der Nutzer überwiege gegenüber den Interessen der aufgeführten Ärzte, so das Gericht. Jameda halte sich bei der Datenverarbeitung an die von der  Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgelegten Grundsätze. 

Ärztin muss Bewertung hinnehmen 

Zu beachten sei weiter, dass Jameda eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle. Nutzer können auf der Plattform allgemeine Informationen zu verschiedenen Ärzten einsehen. Dabei überschreite Jameda nicht seine Stellung als „neutralen Informationsvermittler“, so das OLG. 

Auch negative Bewertungen müsse ein betroffener Arzt hinnehmen, solange diese auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiben. Im Fall der klagenden Ärztin war der Urheber der Bewertung tatsächlich Patient gewesen. Inhaltlich überschritt die Bewertung auch nicht die Grenzen zur Schmähkritik. Damit muss die Ärztin die negative Bewertung hinnehmen – einen Löschungsanspruch lehnte das Gericht dagegen ab. 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/negative-bewertung-online-loeschen.html