Insolvenzantrag verhindert GmbH-Fortsetzung

bei uns veröffentlicht am25.04.2022

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Autoren

Rechtsanwalt

Dr. Boris Jan Schiemzik

Handels- und Gesellschaftsrecht
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Zusammenfassung des Autors

Nachträgliches Einzahlen von Stammkapital ist irrelevant

Dass das Stammkapital für Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) von großer Bedeutung ist, hat – nach dem Oberlandesgericht Frankfurt – kürzlich noch einmal der Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 25.02.2022 – II ZB 8/21). Anlass dazu gab eine GmbH aus dem Frankfurter Raum, die durch einen Gesellschafterbeschluss versuchte, die bei Fehlen des Stammkapitals verpflichtende Insolvenz zu umgehen.

Stammkapital ist das Rückgrat jeder GmbH

Das Stammkapital der GmbH hat aufgrund der beschränkten Haftung der Gesellschaft eine enorme Bedeutung. Kommt es zum Haftungsfall, haftet – anders als in anderen Gesellschaften – die GmbH selbst mit dem Unternehmensvermögen. Das Privatvermögen der beteiligten Gesellschafter bleibt unberührt. 

Aus diesem Haftungsprivileg erwächst eine Benachteiligung der Gläubiger der GmbH. Denn verfügt die GmbH über keinerlei Vermögen mehr, bleiben Gläubiger auf ihren Kosten sitzen. Das Stammkapital (mind. 25.000 EUR) fungiert als Mindesthaftungssumme.

Infolgedessen hat der Gesetzgeber das Stammkapital gesetzlich geschützt. Ein Ausschütten des Stammkapitals an Gesellschafter ist nicht erlaubt. Und für den Fall, dass Gesellschafter auf die Idee kommen, gar kein Stammkapital einzuzahlen, haften diese ausnahmsweise doch mit ihrem Privatvermögen in Höhe des Mindeststammkapitals (sog. Ausfallhaftung). Diese Haftung greift auch bei nachträglichem Entzug.

Bei unterlassenem Insolvenzantrag droht persönliche Haftung

Ist das Stammkapital ausgeschöpft und somit nicht mehr verfügbar, ist die GmbH gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gemäß §§ 64 und 84 GmbH-Gesetz (GmbHG), muss dies durch einen Geschäftsführer spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung geschehen. Wenn nicht, droht dem GmbH-Geschäftsführer die persönliche Haftung.

BGH weist Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück

Besagte GmbH, die Bekanntschaft mit dem BGH machen durfte, schien zunächst auf dem richtigen Weg zu sein. Ihr Stammkapital, damals noch in Höhe von 50.000 DM im Handelsregister eingetragen, war irgendwann nicht mehr verfügbar und der Geschäftsführer der GmbH beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In Anbetracht der Tatsache, dass die GmbH nicht mal mehr imstande war, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, wurde der Antrag abgelehnt und stattdessen die Auflösung der GmbH im Handelsregister eingetragen.

Ein Monat verging, bis die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für die Fortsetzung der GmbH sowie die Verlegung ihres Sitzes und die Änderung des Unternehmensgegenstandes stimmten. Die beschlossenen Neuerungen meldete der Geschäftsführer im Handelsregister an. Dabei versicherte er, dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überstiegen und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege.

Nachdem ungefähr ein Jahr vergangen war, erklärte der GmbH-Geschäftsführer den Rangrücktritt eines der Gesellschaft gewährten Darlehens von 2.900.000 EUR und führte eine Überweisung der Gesellschaft mit dem Verwendungszweck "Einzahlung Stammkapital" in Höhe von 25.000 EUR durch.

Nach erfolgtem Auflösungseintrag existiert die GmbH nicht mehr

Ebenso wie vorinstanzlich schon das OLG Frankfurt a.M. wies auch der BGH den Eintragungsantrag der GmbH nun zurück. In der Begründung hieß es, dass nach Eintragung der Auflösung in das Handelsregister keine fortsetzungsfähige GmbH mehr existiere, da § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG eine solche Fortsetzung ausdrücklich nicht vorsehe. Alles andere würde dem Sinn des Stammkapitals als Schutz für den Gläubiger zuwiderlaufen. 

Im Falle einer Insolvenz, sei es daher im öffentlichen Interesse, dass die Gesellschaft so schnell wie möglich beendet wird. Darüber hinaus besteht dem BGH zufolge kein Bedürfnis an einer Erweiterung der gesetzlichen Fortsetzungsmöglichkeiten über § 60 Absatz 1 Nr. 4 GmbHG hinaus. Ein nachträglicher Wegfall der Insolvenzreife sei laut den Richtern irrelevant.

Einmal aufgelöst, ist auch der nachträgliche Wegfall der Insolvenzreife irrelevant

Das Urteil bestärkt die gesetzliche Pflicht der GmbH-Gesellschafter, binnen drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife einen Antrag zu stellen. Wird er einmal gestellt, gibt es nur die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der GmbH. Mit anderen Mitteln kann die GmbH dann nicht wieder ins Leben gerufen werden.

Wer mit den gesetzlichen Regelungen vertraut ist, ist hier klar im Vorteil: Zeichnet sich eine Zahlung in näherer Zukunft ab, kann ein Insolvenzplan eingereicht und die Insolvenz abgewendet werden.

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Insolvenzanträgen, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/stammkapital-gmbh-gruendung.html

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 60 Auflösungsgründe


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehr

Referenzen

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.