Entscheidung zur Frist bei nachträglicher Zulassung einer Kündigungsschutzklage

bei uns veröffentlicht am20.01.2020

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Insbesondere bei der Kündigungsschutzklage ist die Einhaltung der Klagefrist von besonderer Bedeutung. Ist die dreiwöchige Frist verstrichen, bleibt nur noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte sich nun mit der Frage der Frist für eine solche nachträgliche Zulassung zu beschäftigen.

Fristenproblematik im Arbeitsrecht

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin. Diese war von der Frau sechs Tage nach Zugang ihrer Kündigung als elektronisches Dokument mit einer sogenannten Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Arbeitsgerichtes eingereicht worden. Diese Containersignatur sollte im Laufe des Verfahrens allerdings dafür verantwortlich sein, dass die Kündigungsschutzklage nicht fristgerecht eingereicht worden war. Nach Ansicht des LAG sei die Containersignatur nämlich unzulässig. Eine solche elektronische Signatur, die sich auf mehrere elektronische Dokumente bezieht, sei gesetzlich seit 01.01.2018 ausgeschlossen.

Das Ergebnis des LAG: Die ursprünglich eingereichte Kündigungsschutzklage ist nicht innerhalb von drei Wochen und damit fristgerecht bei Gericht eingereicht worden. Wird diese strenge Fristenvorgabe bei der Kündigungsschutzklage nicht gewahrt, führt dies grundsätzlich zu einer Wirksamkeit der Kündigung, unabhängig davon, ob sie tatsächlich unter Mängeln leidet.

Letzter Ausweg – nachträgliche Zulassung der Klage

Wird diese dreiwöchige Frist versäumt, hat der Arbeitnehmer nur noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage. War der Arbeitnehmer aus einem gewichtigen Grund daran gehindert, die Klage einzureichen, kann eine nachträgliche Zulassung doch noch zum Erfolg führen. Grundsätzlich gibt das Kündigungsschutzgesetz allerdings vor, dass eine solche nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage maximal sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Klagefrist möglich ist.

Auch im vorliegenden Fall war schon mehr als sechs Monate seit Ablauf der Klagefrist verstrichen. Doch entgegen der strengen Fristenregelung hat das LAG die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bestätigt.

Eine nachträgliche Zulassung sei nämlich dann möglich, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden. Auch hier habe sich das Arbeitsgericht über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus mit der Sache beschäftigt und diese letztlich entschieden (Urteil v. 07.11.2019; Az.: 5 Sa 134/19). Es widerspreche dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhalte und es bis dahin zu erkennen gegeben habe, es halte die Klage für fristgerecht.

Weitere Informationen zur Kündigungsschutzklage erhalten Sie auch unter: www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsschutzklage.html

 

 

 

Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG