Arbeitsrechtliche Ausschlussfristen - Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtregelungen allein nicht ausreichend

bei uns veröffentlicht am11.11.2019

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich jüngst mit einer arbeitsrechtlichen Ausschlussfrist zu beschäftigen. Dabei legten die Richter fest, dass die bloße Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die eine Ausschlussfrist enthalten, für eine wirksame Einbeziehung nicht ausreicht. 

Kirchengemeinde verweist auf Ausschlussfristen nach kirchlichen Arbeitsrechtregelungen

Der Kläger zog gegen seinen Arbeitgeber, eine katholische Kirchengemeinde, vor Gericht. Der Arbeitnehmer machte gegenüber der Kirchengemeinde Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Die Kirchengemeinde wiederum berief sich auf den geschlossenen Arbeitsvertrag, der auf die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Bezug nahm. Diese enthält auch eine sechsmonatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Etwaige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist ordnungsgemäß geltend gemacht werden, erlöschen somit.

Der Arbeitnehmer dagegen stellte bereits die Wirksamkeit der Ausschlussfrist in Frage. Hilfsweise verlangte er Schadensersatz von seinem Arbeitgeber, da ihm dieser die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe. Zweifelhaft war nach Ansicht des Klägers, ob allein die Bezugnahme auf die KAVO für einen ausreichenden Hinweis auf die darin enthaltene Ausschlussfrist ausreiche. 

BAG: Keine erleichterten Nachweismöglichkeiten bei arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen 

Zwar lehnten die Richter am BAG den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Anspruch ab, da dieser nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sei. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die KAVO auch deren Ausschlussfrist zulässigerweise erfasse. Einen Schadensersatzanspruch dagegen sahen die Richter durchaus als möglich an. 

Bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zwar gibt es die Möglichkeit, dass kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als „ähnliche Regelungen“ im Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen. Dann könnte auch eine reine Bezugnahme ausreichen. Im Fall der Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag aber betonten die Richter am BAG, dass der Nachweis einer Ausschlussfrist bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses von einer solchen Erleichterung nicht erfasst werde. Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen reichen damit für den Nachweis einer Ausschlussfrist grundsätzlich nicht aus (Urteil v. 30.10.2019; Az.: 6 AZR 465/18).

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