Anwälte zeigen Richter des Künast-Urteils in Berlin an

erstmalig veröffentlicht: 22.10.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Anwälte erheben Vorwurf der Rechtsbeugung gegenüber den Richtern des Landgerichts in der Sache Künast.

Wieviel Hass muss ein Politiker aushalten? Welche Regeln gelten auf Facebook & Co? Das Urteil des Berliner Landgerichts im Fall Künast vergangenen Monat hat eine Protestwelle in der Gesellschaft hervorgerufen und stößt auch bei Juristen auf Kritik. Nun müssen sich die Richter bald selbst verteidigen. Denn eine Anwaltskanzlei hat Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des umstrittenen Urteils eingereicht.

Beleidigungen auf Facebook

Hintergrund ist das jüngst ergangene Urteil des Landgerichts Berlin. Darin hatte die „Bündnis 90/ Die Grünen“-Politikerin von Facebook Auskunft über die Daten verschiedener Facebook-Nutzer verlangt, die sie mit diversen Beschimpfungen überschüttet hatten.

In der Kommentarspalte eines rechten Netzaktivisten, der einen Artikel der WELT über einen Vorfall mit Künast im Jahr 1986 teilte, wird die Politikerin als „Drecks-Fotze“ bezeichnet, als „Stück Scheisse“ und „Pädophilen-Trulla“. Weiter heißt es, sie sei „als Kind wohl ein wenig viel gefickt“ worden. Künast klagte gegen auf Auskunft der Benutzerdaten, um rechtliche Schritte einleiten zu können.

Was sagt das Medienstrafrecht?

Facebook ist nach dem Telemediengesetz nur dann zur Herausgabe der Daten verpflichtet, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre aufgrund rechtswidriger Inhalte (zum Beispiel durch Beleidigung oder üble Nachrede) erforderlich ist. Die Richter sahen dies im konkreten Fall aber nicht gegeben.

Sie gelangten in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Kommentare allesamt von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt und daher nicht rechtswidrig seien. Es handele sich um Reaktionen mit Sachzusammenhang, die zwar zum Teil polemisch und überspitzt seien. Künast habe dies aber provoziert – durch einen Zwischenruf im Parlament, der über dreißig Jahre her ist! Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Harsche Kritik am Urteil

Das Urteil wurde von Medienrechtlern zu Recht stark kritisiert. Denn die Richter übersehen in ihrer Entscheidung, dass selbst bei einer Provokation durch das Opfer irgendwann ein Filter eingreifen muss. Sie kann überspitzte Auseinandersetzungen rechtfertigen – aber nur bis zu einem gewissen Grad. Wo bei der Bezeichnung „Drecks-Fotze“ der sachliche Zusammenhang zur Diskussion um Pädophilie gegeben ist, erschließt sich indessen nicht. Auch liegt der Zwischenruf über dreißig Jahre zurück. Nach einer so langen Zeit kann kaum noch eine provozierende Wirkung vorliegen, die derart harsche Äußerungen rechtfertigt.

Zudem zitieren die Richter zu Unrecht ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2017, das eine ähnliche Klage der AfD-Politikerin Alice Weidel ablehnte. Hintergrund war die Bezeichnung im NDR-Satiremagazin extra3 als „Nazi-Schlampe“, nachdem Weidel ein Pladoyer gegen politische Korrektheit gehalten hatte. Die Hamburger Richter hatten hier eine klar erkennbare satirische Auseinandersetzung mit Sachzusammenhang bejaht. Der Fall Künast liegt indes anders.

Anwälte erheben Strafanzeige

Diese Meinung teilen auch die Anwälte, die nun Strafanzeige gegen die beteiligten Richter erhoben haben. Der Vorwurf: Sie hätten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar zitiert, aber nicht angewendet. Auf der Webseite der Kanzlei heißt es, im Berliner Verfahren sei es um private Äußerungen bei Facebook gegangen, die weit überwiegend keine Auseinandersetzung mit der Sache darstellten, sondern schlicht Formalbeleidigungen seien. Formalbeleidigungen würden, so heißt es in der Mitteilung, nicht zu einer zulässigen Meinungsäußerung, indem man diese mit Kritik an einem Verhalten oder Äußerung verbindet.

Der Berliner Beschluss würde in der Konsequenz die Beleidigung faktisch abschaffen, so die Anwälte. So könnte man sich gegenüber einem Polizisten, dessen Handlung man für falsch hält, straffrei mit den Worten "Du Stück Scheiße hast hier nichts in meiner Wohnung zu suchen" äußern – denn irgendein Sachzusammenhang ließe sich immer finden.