Wie lohnenswert ist eine Investition in Solarstromanlagen auch noch 2013?

bei uns veröffentlicht am14.11.2013

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Wie sinnvoll Photovoltaik in wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich noch ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

I. EEG-NovelleIII. Steuerrechtliche Auswirkungen
IV. Fazit


Photovoltaik ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Standort der Anlage einen hohen Ertrag ermöglicht und Sie einen hohen Strom-Eigenverbrauch haben. Doch seitdem die Bundesregierung im April 2012 beschlossen hat, die Einspeisevergütung stufenweise zu reduzieren, erhält der Nutzer umso weniger Geld für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom, je später eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wird.


I. EEG-Novelle
 
Durch die EEG-Novelle im Juni 2012 sind viele Änderungen rückwirkend zum 01.04.2012 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen sind folgende:


1. Neugestaltung der Vergütungsklassen und Größenbegrenzung

Es wird nunmehr unterschieden zwischen Dachanlagen mit einer Leistung bis 10 kW, bis 40 kW, bis 1.000 kW, bis 10 MW und Freiflächenanlagen bis zu 10 MW.

Diese Differenzierung spiegelt sich in der Einspeisevergütung wider:

bis 10 kW bis 40 kW bis 1.000 kW bis 10 MW bis 10 MW
19,5 ct/kWh 18,5 ct/kWh 16,5 ct/kWh 13,5 ct/kWh 13,5 ct/kWh
                
Je größer die Leistung der Anlage ist, desto geringer fällt die Einspeisevergütung aus.

Wichtig ist hier zu bemerken, dass Anlagen, die größer als 10 MW sind, keine Vergütung mehr erhalten. Um eine missbräuchliche Aufsplittung in mehrere 10-MW-Anlagen zu vermeiden, werden Anlagen als eine Anlage gewertet, wenn sie innerhalb von 24 Monaten im Umkreis von 2 km im Gebiet derselben Gemeinde in Betrieb gehen.


2. Vergütungssätze, §§ 16, 32 EEG

Der gewonnene Strom muss zunächst erst von den Netzbetreibern abgenommen werden (§ 8 EEG). Eine Vergütung nach § 16 EEG kann nur bezüglich dieser Energie erfolgen.

Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen wird vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2013 jeweils zum Monatsersten um 2,5 Prozent reduziert. Diese Degression ist abhängig vom allgemeinen Ausbau der Anlagen in Deutschland, wobei das Gesamtausbauziel in Höhe von 52 GW verankert wurde (voraussichtlich 2015 erreichbar). Ist das Gesamtausbauziel erreicht, erhalten neue Anlagen keine Vergütung mehr.
Bis dahin hängt die Höhe der Degression vom Zubau innerhalb eines bestimmten Zeitpunktes ab:

In einem ersten Schritt wird zwischen Juli 2012 und September 2012 der Zubau gemessen und auf ein Jahr hochgerechnet, die Korrektur erfolgt dann zum 1. November 2012 (somit würden Quartal 1 und Quartal 2 2012 nicht mit in die erste Korrektur einfließen). In einem zweiten Schritt liegt der Zeitraum für die Messung zwischen Juli 2012 und Dezember 2012. Der Zubau wird auf ein Jahr hochgerechnet, korrigiert wird dann zum 1. Februar 2013. In einem dritten Schritt wird der Zubau zwischen Juli 2012 und März 2013 gemessen und auf ein Jahr hochgerechnet, die Korrektur erfolgt dann zum 1. Mai 2013. In einem vierten Schritt liegt der Bemessungszeitraum zwischen Juli 2012 und Juni 2013, berichtigt wird dann zum 1. August 2013.

Dann erfolgt die Korrektur nicht mehr auf dem aufwachsenden Bemessungszeitraum, sondern auf der Basis eines 12-monatigen Bemessungszeitraums, dieser „rolliert“ immer um ein Quartal und die Quartals-Korrektur erfolgt dann jeweils auf alle Monate des Quartals verteilt.

Die aktuellen Daten werden monatlich auf der Homepage der Bundesnetzagentur gem. § 20 a II Nr. 1 EEG veröffentlicht:



3. Marktintegrationsmodell


Bei Anlagen zwischen 10 kW und 1.000 kW wird pro Jahr nur noch 90 % der gesamten erzeugten Strommenge vergütet. Bei allen anderen Anlagen erfolgt die Vergütung zu 100 % der erzeugten Strommenge. Die Regelung gilt für betroffene Anlagen zwischen 10 und 1.000 kW, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, sie wird aber erst ab dem 1. Januar 2014 angewendet. Die unvergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Ein Eigenverbrauchsbonus entfällt.

Für diejenigen Anlagen, deren Strommenge nur noch in Höhe von 90 % vergütet werden wird, gilt nach dem Marktintegrationsmodell gem. § 33 I EEG ab dem 01.01.2014 folgendes:
  • Der zu vergütende Teil wird entweder auf Grund der festen Einspeisung in das Stromnetz nach dem EEG vergütet oder der Anlagenbetreiber kann den Strom direkt vermarkten und dafür die Marktprämie (§ 33g EEG) beanspruchen.
  • Der nicht geförderte Teil kann zum Einen selbst verbraucht werden. Zum Anderen kann dieser Strom direkt vermarktet werden und der Betreiber kann dafür eine Marktprämie von dem Netzbetreiber verlangen. Darüber hinaus kann dieser Teil der Energie auch in das Netz eingespeist werden, da der Netzbetreiber verpflichtet bleibt, den Strom abzunehmen und nach der Ausgleichsmechanismusverordnung zu vermarkten. Die hierdurch erzielten Einnahmen werden von den Netzbetreibern an die Anlagenbetreiber ausgekehrt.

4. Einengung des Inbetriebnahmebegriffs

Ein Strom erzeugendes Modul muss nunmehr an seinem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein und Strom produziert haben (technische Inbetriebnahme).


5. Zwischenfazit

Die Einspeisevergütung wurde gekürzt und begrenzt. Jedoch gilt der aktuelle Fördersatz bei Inbetriebnahme ungekürzt für 20 Jahre, so dass er eine sichere Einnahmequelle darstellt. Die Förderung für Solarstrom, der nicht ins Netz gespeist wurde, wurde für neue Anlagen jedoch ersatzlos gestrichen.


II. Photovoltaik-Rendite

Dadurch, dass die Kosten stets stärker gesunken sind als die Vergütungssätze, konnten in den vergangenen Jahren hohe Renditen mit Photovoltaikprojekten erwirtschaftet werden.

Insbesondere könnten Photovoltaik-Anlage von über 150 Quadratmetern eine um 1,3% verbesserte Rendite erzielen als noch zu Beginn des Jahres. Und auch die weitere Entwicklung des PV-Markts sieht aus der Renditeperspektive positiv aus. Legt man weiter sinkende Preise für Solarzellen von 7% jährlich und die jetzt geltende monatliche Absenkung der Einspeisevergütung zugrunde, so bewegt sich die Rendite für mittelgroße Photovoltaik-Anlagen in den kommenden zwei Jahre zwischen 4,3 und 4,9%. In diese Berechnungen ist jedoch noch nicht ein möglicher Eigenverbrauch von 10% eingerechnet. Wird dieser mit berücksichtigt, so sind wiederum Renditen von über 5% sehr gut möglich .

Besonders zu beachten ist, dass die Strompreise vor allem im Jahr 2013 weiter steigen. Deshalb erscheint eine Investition in Photovoltaik gerade empfehlenswert.

Ein Grund aber dennoch weiter in Sonnenstrom zu setzen ist, dass im gleichen Maße aber auch die Kosten für Solaranlagen gefallen sind.

Neben den Anschaffungskosten sollten aber trotzdem diverse Nebenkosten bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Zu den Betriebskosten rechnet man die Ausgaben für die Wartung, Reparaturen und Rücklagen für einen neuen Wechselrichter oder anderen Ersatzteilen. Außerdem ist die Versicherung der Anlage zu berücksichtigen.

In den ersten Jahren sind die laufenden Photovoltaik Kosten normalerweise sehr gering, da hier noch keine Wartungen anfallen. Später können jedoch kleine Reparaturen (an der Technik) oder Wartungen erforderlich sein (Reinigung der Solarmodule, kleine Ersatzteile etc.). Man rechnet für die laufenden Solar-Kosten insgesamt ca. 1% des Anlagenwerts pro Jahr. Außerdem fällt noch eine Zählergebühr an, die 15 bis 35 EUR beträgt.


III. Steuerrechtliche Auswirkungen

Sofern der Betreiber einer PV-Anlage als Unternehmer einzustufen ist, unterliegt er dem UStG und ist damit grundsätzlich auch vorsteuerabzugsberechtigt. In der Vergütung ist die Umsatzsteuer nämlich nicht enthalten. Es ist eine monatliche Umsatzsteuererklärung notwendig. Kleinunternehmer können hiervon ausgenommen werden.

Ertragsteuerrechtlich gehört der Gewinn, den der Steuerpflichtige aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielt, nach § 2 II 2 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Er kann durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG oder durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 III EStG ermittelt werden. Als Einnahmen gelten bei einer Photovoltaikanlage regelmäßig die Einspeisevergütung, die private Nutzungsentnahme und die darauf entfallende Vergütung des Eigenverbrauchs. Bei den Ausgaben fallen als größter Posten regelmäßig die Absetzungen für Abnutzung der Anlage an.

Zusätzlich kommt noch die Gewerbesteuer hinzu, die auf den Betriebsgewinn erhoben wird. Es gilt hierbei jedoch ein Freibetrag von 24.500 €.

Zudem kann einmalig eine Sonderabschreibungen von 20 % nach § 7g EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, wenn die Anlage nicht unaufhebbar fest mit dem Dach verbunden wurde (sog. Aufdachanlage oder dachintegrierte Anlage). Auch schon vor Anschaffung der Anlage können die Anschaffungskosten bis zu 40 % steuermindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag), wobei die Anschaffung dann in den nächsten drei Jahren erfolgen muss.


IV. Fazit

In Anbetracht steigender Strompreise und sinkender Anlagekosten, erscheint die Investition in eine Photovoltaik trotz sinkender Förderungssätze als empfehlenswert, zumal die Vergütungssätze bis zu 20 Jahre nach Inbetriebnahme garantiert sind.

Je nach Standort, Größe und technischen Ausstattung der Anlage ist eine Umstellung auf Solarenergie wirtschaftlich und auch aus steuerrechtlicher Sicht sinnvoll.

Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe


(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsja

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemeines

Referenzen

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.