Vertragsrecht: Hohe Hürden für Kündigung aus wichtigem Grund

bei uns veröffentlicht am28.02.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Es ist gar nicht so selten, dass sich Bauunternehmer und Auftraggeber über die Frage streiten, inwieweit der Bauunternehmer mit dem eingesetzten Personal den Fertigstellungstermin halten kann. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass der Bauunternehmer das nicht schaffen könne und liebäugelt er mit einer fristlosen Kündigung des Vertrags, ist das für ihn äußerst risikobehaftet.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt. Zu einer Kündigung aus wichtigem Grund sei er nach Ansicht der Richter nur berechtigt, wenn das Verhalten des Bauunternehmers eine besonders schwere Vertragsverletzung darstelle. Es müsse klar sein, dass er den Vertragstermin schuldhaft auf keinen Fall werde einhalten können. Ansonsten sei eine (unberechtigte) fristlose Kündigung ohne Inverzugsetzung und Kündigungsandrohung in eine freie Kündigung umzudeuten. Der Bauunternehmer habe dann Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

Wichtig: Oft existiert ein Bauzeitenplan mit Einzelfristen. Diese Einzelfristen werden für den Bauunternehmer nur verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist (OLG Köln, 11 U 48/04).
 

 

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