Arbeitsrecht: Resturlaub beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Nicht gewährter Urlaub ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abzugelten - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell stellt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase allerdings keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne dar.

Sind am Ende der Arbeitsphase noch Urlaubsansprüche offen, müssen diese nicht abgegolten werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Abgeltung komme nur zum Ende der Freistellungsphase in Betracht. Voraussetzung sei aber, dass die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen seien. Grundsätzlich würde jedoch ein übertragener Urlaubsanspruch am 31. März des Folgejahrs (es sei denn, tarif- oder einzelvertraglich sind andere Verfallfristen geregelt) verfallen.

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ging am 1. Februar 2003 in die zweijährige Freistellungsphase. Vier Tage Resturlaub aus 2002 hatte er wegen einer angeordneten Urlaubssperre nicht nehmen können. Den ganzen Januar 2003 war er arbeitsunfähig krank gewesen. In diesem Fall verfallen die vier Tage aus 2002 mit dem 31. März 2003, die zwei Tage anteiliger Urlaub für Januar 2003 mit dem 31. März 2004. Eine Abgeltung zum Ende der Freistellungsphase am 31. Januar 2005 scheidet aus.

Beispiel 2: Hätte der Arbeitnehmer lediglich eine einjährige Freistellungsphase mit seinem Arbeitgeber vereinbart, hätte er am 31. Januar 2004 (Ende der Freistellungsphase) noch Anspruch auf Abgeltung der beiden Urlaubstage für Januar 2003, weil der Urlaubsanspruch erst am 31. März 2004 verfällt.

Stellt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einen Urlaubsantrag, wandelt sich der verfallene Urlaubs- in einen Schadenersatzanspruch um, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsnahme zu vertreten hat. Das wäre wiederum nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer die restliche Zeit der Arbeitsphase krank ist (BAG, 9 AZR 143/04).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Fragen zum Arbeitsrecht und
Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.
Streifler & Kollegen
z.Hd.
Dorit Jäger
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail
[email protected]

Vcard Dorit Jäger



Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Urlaubsansprüche

Arbeitsrecht: Arbeitszeit – Es besteht kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

09.08.2019

Der Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zusammenhängend zu gewähren. Ist der Urlaubswunsch darauf gerichtet, den Urlaub in Kleinstraten zu zerstückeln, muss er nicht erfüllt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Die Grundsätze zur Urlaubsübertragung und Abgeltung

05.03.2007

Bei der Urlaubsgewährung und insbesondere bei der Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Kalenderjahr gilt das folgende - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Urlaubsansprüche

Arbeitsrecht: Zur Wirksamkeit der Zahlung von Urlaubsgeld bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis

13.11.2014

Wird ein Urlaubsgeld pro genommenen Urlaubstag vereinbart, handelt es sich nicht um eine Leistung, die vom Arbeitnehmer durch Arbeitsleistung verdient werden muss.
Urlaubsansprüche

Urlaubsrecht: Keine Reisebuchung ohne vorherige Urlaubsbewilligung

16.12.2013

Einen Arbeitnehmer trifft im eigenen Interesse die Obliegenheit, eine Reise nicht vor Bewilligung des Urlaubs zu buchen.
Urlaubsansprüche