Unterhaltsrecht: Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts
Während die Neufassung des Gesetzes bislang weitgehend dahingehend verstanden wurde, dass dann, wenn das Kind drei Jahre alt wird, grundsätzlich der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils wegfällt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, wobei es insbesondere auf die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind ankommt, hat der Bundesgerichtshof dies doch deutlich relativiert. Er hat das Verfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf (der Vorinstanz) zurückverwiesen, das nun eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen hat. Die Massstäbe, an denen sich das Gericht zu orientieren hat, wurden vorgegeben: Wie lange haben die Eltern zusammengelebt? Welche Lebensführung war geplant, z.B. Hausfrauenehe? Entsprach die Geburt des Kindes einem gemeinsamen Wunsch? Zu welcher konkreten Belastung führt eine etwaige Berufstätigkeit neben der Kindesbetreung? usw. usw.
Im übrigen wurde vom Gericht betont, dass es keinen Unterschied macht, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist.
Es ist mit Spannung abzuwarten, wie das Oberlandesgericht entscheiden wird. Im Augenblick gilt nun erst recht, sehr sorgfältig jeden Einzelfall zu betrachten und hierauf bezogen zu argumentieren.