Arbeitsrecht: Gleichbehandlung bei freiwilligem Weihnachtsgeld

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Zahlt der Arbeitgeber ein freiwilliges Weihnachtsgeld, darf er bezüglich der Höhe nicht zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern unterscheiden, wenn die Leistung

  • zu den zusätzlichen Aufwendungen für das Weihnachtsfest beitragen
  • und geleistete Dienste zusätzlich honorieren soll.

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten auch bei freiwilligen Leistungen.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zahlen, wenn sachliche Gründe die Besserstellung rechtfertigen. Sind die Kriterien und der mit der Zahlung des Weihnachtsgelds verfolgte Zweck nicht ohne Weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber die Kriterien und den Zweck so genau darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, ob sachliche Gründe vorliegen. So kann z.B. die Besserstellung von Angestellten damit begründet werden, dass diese stärker an das Unternehmen gebunden werden sollen. Es muss aber im Einzelnen dargelegt werden, warum eine stärkere Bindung objektiv betrachtet dem Bedürfnis des Unternehmens entspricht (BAG, 10 AZR 640/04).
 

 


 

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