Kapitalmarktrecht: Beratungspflichten einer Bank bei der Empfehlung von Auslandsanleihen

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Das anschließend von der Bank empfohlene Anlageprodukt muss den Kundenwünschen Rechnung tragen. Verletzt das Bankhaus diese Erkundungs- und Aufklärungspflichten, macht es sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.
Diese Erfahrung musste eine Sparkasse machen, die vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg verurteilt wurde, einer Kundin Schadenersatz in Höhe von 53.000 EUR für den Verlust bei der Investition in Argentinien-Anleihen zu zahlen. Die Kundin gab dem Bankmitarbeiter deutlich zu verstehen, dass der Geldbetrag sicher angelegt werden müsse, weil er später zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden solle. Der Berater empfahl ihr daraufhin, in Anleihen der Republik Argentinien zu investieren. Ihre Sorge nach der Sicherheit der Anlage zerstreute er mit der Frage, ob sie schon einmal gehört hätte, dass ein Staat pleitegehen könne. Allerdings verschwieg er der Kundin die bereits bekannten Zahlungsschwierigkeiten des lateinamerikanischen Staates und den hochspekulativen Charakter der Papiere. Zwei Jahre später stellte Argentinien seine Zahlungen auf öffentliche Anleihen ein. Die Sparkasse weigerte sich jedoch, die praktisch wertlos gewordenen Papiere zurückzunehmen und der Kundin das investierte Geld zu erstatten. Zu Unrecht, wie das OLG befand. Nach Überzeugung der Richter hatten Bankangestellte die Kundin fehlerhaft beraten. Es liege ein Verstoß der Sparkasse gegen die im Wertpapierhandelsgesetz enthaltenen Aufklärungs- und Beratungspflichten vor. Der Bankangestellte habe der Klägerin gegen ihre ausdrückliche Erklärung äußerst spekulative Wertpapiere vermittelt. Er habe außerdem auf mehrere in Bankenkreisen bekannte Fakten nicht hingewiesen: Die schon als notorisch zu bezeichnenden Zahlungsprobleme der Argentinischen Republik; die Abhängigkeit des Landes von der Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds; die Einstufung als nicht "sichere Anlage" durch einschlägige Ratingagenturen. Über diese Aufklärungspflichten habe sich der Mitarbeiter bewusst hinweggesetzt. Die Sparkasse müsse ihrer Kundin den erlittenen Verlust daher ersetzen (OLG Bamberg, 5 U 246/05).

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