Investorenrecht
published on 26/02/2013 10:26
Investorenrecht
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Auf der Anlegerseite ist zunächst grundsätzlich zwischen privaten und institutionellen Investoren zu unterscheiden. Institutionell ist dabei jeder Investor, der keine natürliche Person ist. Während bei privaten Investoren Fragen des Anlegerschutzes vorrangig sind, stehen bei institutionellen Investoren eher Fragen der Erwerbbarkeit einer Anlage im Vordergrund.
Private Anleger:
Vgl. zu verschiedenen Fragen des Anlegerschutzes Sektion Bank- und Kapitalmarktrecht.
Institutionelle Anleger:
Der Bereich der institutionellen Anleger ist ein sehr inhomogenes Feld, weshalb auch die Problemstellungen je nach Investor stark variieren.
Bei Versicherungen etwa stellt sich primär die Frage, ob eine bestimmte Anlageform für das gebundene Vermögen erwerbbar ist und – falls ja – welcher Anlagequote diese Investition sodann zuzurechnen ist. Hierbei werden vor allem die spezifischen versicherungsaufsichtsrechtlichen Regularien der Anlageverordnung (AnlV), des Kapitalanlagerundschreibens 4/2011 (VA) der BaFin sowie in unmittelbarer Zukunft auch Solvency II relevant.
Handelt es sich hingegen um prinzipiell unregulierte Investoren, wie etwa Stiftungen oder Vereine, so rücken allgemeine Fragen - z.B. nach der Schädlichkeit einer Investition für die Gemeinnützigkeit - in den Vordergrund.
Private Anleger:
Vgl. zu verschiedenen Fragen des Anlegerschutzes Sektion Bank- und Kapitalmarktrecht.
Institutionelle Anleger:
Der Bereich der institutionellen Anleger ist ein sehr inhomogenes Feld, weshalb auch die Problemstellungen je nach Investor stark variieren.
Bei Versicherungen etwa stellt sich primär die Frage, ob eine bestimmte Anlageform für das gebundene Vermögen erwerbbar ist und – falls ja – welcher Anlagequote diese Investition sodann zuzurechnen ist. Hierbei werden vor allem die spezifischen versicherungsaufsichtsrechtlichen Regularien der Anlageverordnung (AnlV), des Kapitalanlagerundschreibens 4/2011 (VA) der BaFin sowie in unmittelbarer Zukunft auch Solvency II relevant.
Handelt es sich hingegen um prinzipiell unregulierte Investoren, wie etwa Stiftungen oder Vereine, so rücken allgemeine Fragen - z.B. nach der Schädlichkeit einer Investition für die Gemeinnützigkeit - in den Vordergrund.
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