Finanzierte Kapitalanlagen

bei uns veröffentlicht am18.02.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Anlegerrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Wird die Kapitalanlage (z.B. die Immobilie oder Immobilienfondsbeteiligung oder die Schiffsbeteiligung) gemeinsam mit einer Finanzierung angeboten, handelt es sich um eine so genannte finanzierte Kapitalanlage. Hier stellt sich neben den Ausstiegsmöglichkeiten und Regressmöglichkeiten gegen Vermittler und Verkäufer bzw. Gründungsgesellschafter auch die Frage nach der Haftung des finanzierenden Kreditinstituts.

Da die Ansprüche gegen Vermittler und Verkäufer bzw. Gründungsgesellschafter oft wirtschaftlich wertlos sind, kommt der Haftung der Bank eine erhebliche Bedeutung für den Anleger zu. Hier gelten die von der Rechtsprechung in den Schrottimmobilienfällen entwickelten Grundsätze:
  • Haftung der Bank für Aufklärungsfehler Dritter nur, wenn diese sich auf die Finanzierung selbst beziehen (im Pflichtenkreis der Bank), nicht für falsche Angaben zum Anlageobjekt
  • Haftung der Bank für Verletzung eigener Aufklärungsfehler in folgenden Fällen:   
    • Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens
    • Schaffung oder Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestandes durch die Bank
    • Interessenkonflikt der Bank durch Kreditgewährung
    • Überschreiten der Kreditgeberrolle, wenn die Bank im Zusammenhang mit dem Vorhaben in die Planung, Durchführung oder den Vertrieb einbezogen ist
  • Haftung der Bank bei institutionellem Zusammenwirken unter den Voraussetzungen:
    • Ständige Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Verkäufer / Initiator / Vertrieb
    • Anbieten der Finanzierung durch den Vermittler
    • Evidente Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers / Initiators / Vermittlers
  • Haftung der Bank bei fehlender Belehrung über das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages als Haustürgeschäft
  • Rückabwicklung des Darlehens nach Widerruf der Fondsbeteiligung als Haustürgeschäft unter den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts (nicht bei Realkrediten)
  • Widerruf des Darlehensvertrages als Haustürgeschäft; wirtschaftlich auch nur sinnvoll, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt
  • Rückabwicklung des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Treuhandmodellen
  • Entgegenhalten von Einwendungen aus Schadensersatzansprüchen gegenüber Fondsgesellschaft und Vermittler beim verbundenen Geschäft; Einwendungen gegen Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter   und Prospektverantwortliche können der Bank dagegen nicht entgegengehalten werden

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Referenzen

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

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I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch in einem Fall, in dem die öffentliche Zustellung, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, unwirksam ist, ein Berufen auf die Unwirksamkeit im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (BGHZ 149, 311, 323). Diese im vorliegenden Fall gebotene Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen, weil es den Vortrag des Klägers zu dem Verhalten des Beklagten, mit dem dieser seine postalische Erreichbarkeit zu verhindern versucht hat in einer Zeit, in der er mit einer Inan- spruchnahme seitens des Klägers aus der Garantieerklärung rechnen musste, nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat.