Arbeitsrecht: Es ist durch Auslegung zu bestimmen, ob ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder Familienhilfe vorliegt
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Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass sie ein Arbeitsverhältnis nicht nachträglich anders beurteilen könnten, wenn die Parteien
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gerade neben den während einer Ehe und einer gemeinsamen Haushaltsführung immer anfallenden familienrechtlichen Leistungen ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis gewollt und gelebt und
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nach außen hin konkrete Zahlungsbeträge als Vergütung deklariert hätten.
In diesem Fall hätte der mitarbeitende Ehepartner für seine arbeitsvertragliche Arbeitsleistung Anspruch auf Auszahlung einer gesonderten, vom Familienunterhalt unabhängigen und ihm frei zur Verfügung stehenden Vergütung. Der Arbeitgeber könne sich bezüglich der Erfüllung der Lohnansprüche nicht darauf berufen, dass der mitarbeitende Ehepartner seinen Lebensunterhalt vom gemeinsamen Konto bestritten hätte (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 156/06).
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