Betriebsrat: Kein Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen, die Verhandlungsanspruch nicht gefährden

published on 29/09/2014 11:29
Betriebsrat: Kein Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen, die Verhandlungsanspruch nicht gefährden
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleichs
Er dient nicht der Untersagung der Betriebsänderung selbst.

Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Dieses hatte den gegen ein Unternehmen der IT-Branche gerichteten Antrag des dortigen Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es sollte dem Unternehmen untersagt werden, 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer an einem neuen Standort einzusetzen. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen.

Das LAG hat darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zustehe. Ob dem Betriebsrat zur Sicherung dieses Verhandlungsanspruchs auch ein Anspruch auf Unterlassung von auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichteten Maßnahmen zukomme, ließen die Richter offen. Ein solcher Anspruch könne gegebenenfalls nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats gefährdeten. Dies sei bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort nicht der Fall (LAG Berlin-Brandenburg, 7 TaBVGa 1219/14).

Show what you know!
1 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Lastenausgleichsgesetz - LAG
58 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

19/06/2011 22:07

Der Betriebsrat kann die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind-BAG-Beschluss vom 01.02.2011 (Az: 1 ABR 79/09)-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
16/04/2011 16:29

Betriebsvereinabrung wirken nach, wenn Regelungen der zwingenden Mitbestimmung desBetriebsrats unterfallen BSP Rechtsanwälte Arbeitsrecht Berlin Mitte
24/09/2008 18:25

In Großunternehmen gehört die Kenntnis von Strafvorschriften der Betriebsverfassung zum Grundlagenwissen von Betriebsräten - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Artikel zu Betriebsverfassungsrecht