Baurecht: Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen

originally published: 21/12/2006 18:55, updated: 29/08/2023 13:31
Baurecht: Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwältin

Languages
EN, DE

Author’s summary

Der BGH konkretisiert in seiner lesenswerten Entscheidung vom 26.10.2006 den Begriff der schwebenden Verhandlung aus § 203 BGB - Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 Danach genügt für ein Verhandeln schon „jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt“ werde. Verhandlungen schweben nach den weiteren Ausführungen des BGH „schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.“ Der Baurechtssenat des BGH lehnt sich in seiner Entscheidung sehr nah an die sehr weite Rechtsprechung zum § 852 Abs. 2 BGB a.F. an.

Die nunmehr erfolgte Entscheidung des BGH dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben. So sind zukünftig telefonische Terminvereinbarungen, Besichtigungstermine nach Mängelanzeige oder die Einholung eines Ratschlags vom Architekten mitunter als Verhandlungsbereitschaft interpretierbar und hätten somit eine Hemmung der Verjährung zur Folge. Mitunter sollte gerade aus haftungstechnischen Gründen genau geschaut werden, wann und in welchem Maße eine Reaktion auf Mängelanzeigen überhaupt erfolgen sollte.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Show what you know!
1 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor
37 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

14/01/2016 11:52

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat.
SubjectsAllgemein
24/06/2014 09:49

Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a I BGB verlangen.
SubjectsAllgemein
05/05/2014 10:56

Liegt bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild vor, so besteht trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel.
SubjectsAllgemein
28/07/2016 10:56

Der Auftragnehmer muss alle erforderlichen Leistungen ausführen, die jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch, wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind.
SubjectsAllgemein
Artikel zu Allgemein

Annotations

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.