Ausländerrecht: Homosexualitäts-Tests für Asylbewerber unzulässig
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So entschied der EuGH- Die Richtlinie 2011/95/EU, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling regelt, erlaube den Behörden, im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ein Gutachten in Auftrag zu geben, um besser feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf. Allerdings müsse dieses Vorgehen mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten in Einklang stehen.
Wenn die für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Behörden die Durchführung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage der sexuellen Orientierung eines Asylbewerbers anordnet, befände dieser sich in einer Situation, in der seine Zukunft eng mit der Entscheidung verknüpft sei, die die Asylbehörden über seinen Antrag treffen. Eine Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, könnte in die Beurteilung des Antrags einfließen. Dementsprechend könne eine formale Einwilligung in diesem Fall nicht mit einer Einwilligung aus freien Stücken gleichgesetzt werden, da sie unter dem Druck der Umstände verlangt werde, in denen sich ein Asylbewerber befinde. Unter diesen Umständen stelle es einen Eingriff in das Recht des Asylbewerbers auf Achtung seines Privatlebens dar, wenn zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung ein psychologisches Gutachten eingeholt werde.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.01.2018 (C 473/16) folgendes entschieden:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen F, einem nigerianischen Staatsangehörigen, und dem Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal über die Entscheidung, mit der der Asylantrag von F abgewiesen und festgestellt wurde, dass seiner Abschiebung kein Hindernis entgegenstehe.
Rechtlicher Rahmen
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sieht in Art. 8 Abs. 1 vor:
„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“
Unionsrecht
Richtlinie 2005/85/EG
Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
…
e) ‚Asylbehörde‘ vorbehaltlich des Anhangs I jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen“.
Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie … zuständig ist.“
In Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. …“
Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Zu diesem Zweck
a) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist, um die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist; …“
Art. 39 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:
„ Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen
a) eine Entscheidung über ihren Asylantrag …
…
Die Mitgliedstaaten legen Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.“
Richtlinie 2011/95
Im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 heißt es:
„Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‘ zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers, einschließlich seiner geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung, die mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen im Zusammenhang stehen können, wie z. B. Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungene Schwangerschaftsabbrüche, angemessen zu berücksichtigen, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen.“
Art. 4 dieser Richtlinie sieht vor:
„ Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen – auch der betroffenen Verwandten –, Identität, Staatsangehörigkeit, Land/Ländern und Ort des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
…
Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“
Art. 10 der Richtlinie bestimmt:
„ Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
…
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
– die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
– die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. …
…
Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1, 2, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 bis 21. Dezember 2013 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.“
In Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 heißt es:
„Die Richtlinie 2004/83/EG wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten … mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben.“
Richtlinie 2013/32/EU
Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sieht in Art. 4 Abs. 1 vor:
„Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt.“
In Art. 10 Abs. 3 dieser Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
…
d) die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die Möglichkeit erhalten, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen, kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist“.
Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. Zu diesem Zweck
a) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen;
…“
In Art. 46 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie heißt es:
„ Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen
a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,
i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;
…
Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. …
…“
Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“
Art. 52 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
F stellte im April 2015 einen Asylantrag bei den ungarischen Behörden.
Er begründete diesen Antrag seit seiner ersten Anhörung durch das Amt mit seiner begründeten Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 lehnte das Amt den Asylantrag ab. Es stellte in diesem Zusammenhang zwar keine wesentlichen Widersprüche in den Angaben von F fest, hielt ihn aber aufgrund eines von einem Psychologen erstellten Gutachtens für unglaubwürdig. Das Gutachten umfasste eine Exploration, eine Persönlichkeitsprüfung und verschiedene Persönlichkeitstests, nämlich einen „Zeichne einen Menschen im Regen-[Draw-A-Person-In-The-Rain-]“Test, einen Rorschach- und einen Szondi-Test, und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Behauptung von F über seine sexuelle Orientierung nicht bestätigt werden könne.
F erhob gegen den Bescheid des Amts Klage beim vorlegenden Gericht und begründete diese u. a. damit, dass die psychologischen Tests, denen er unterzogen worden sei, eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstellten und es nicht ermöglichten, die Plausibilität seiner sexuellen Orientierung einzuschätzen.
Das vorlegende Gericht hat ausgeführt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht konkret habe angeben können, inwiefern diese Tests seine in der Charta garantierten Grundrechte beeinträchtigt hätten. Außerdem habe der Kläger erklärt, er sei keiner körperlichen Untersuchung unterzogen worden und habe sich auch keine Bilder oder Videos pornografischen Inhalts ansehen müssen.
Aufgrund einer Beweisanordnung durch das vorlegende Gericht erstellte das Igazságügyi Szakértői és Kutató Intézet ein Gutachten, dem zufolge die im Asylverfahren angewandten Methoden nicht die Menschenwürde beeinträchtigten und neben einer „angemessenen Exploration“ geeignet seien, auch die sexuelle Orientierung einer Person abzubilden und die diesbezüglichen Angaben der Person gegebenenfalls in Frage zu stellen. Das vorlegende Gericht meint, an die Ergebnisse dieses Gutachtens gebunden zu sein.
Unter diesen Umständen hat das Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 4 der Richtlinie 2011/95 im Licht von Art. 1 der Charta dahin auszulegen, dass ihm nicht entgegensteht, wenn in Bezug auf Asylbewerber, die zur Gruppe der lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Menschen gehören, forensische psychologische Gutachten eingeholt und berücksichtigt werden, die auf einem projektiven Persönlichkeitstest beruhen und bei deren Ausführung keine Fragen zu den sexuellen Gewohnheiten des Asylbewerbers gestellt werden und dieser keiner körperlichen Untersuchung unterzogen wird?
Wenn das in der 1. Frage genannte Gutachten als Nachweis nicht in Frage kommt, ist dann der im Licht von Art. 1 der Charta verstandene Art. 4 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass es sowohl für die nationalen Behörden als auch die Gerichte überhaupt keine Möglichkeit gibt, die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Asylbewerbers, der Asyl mit der Begründung beantragt, wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, durch fachgutachterliche Methoden zu prüfen, unabhängig von den jeweiligen Merkmalen der fachgutachterlichen Methode?
Zu den Vorlagefragen
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, untersagt, im Rahmen der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die sich auf die behauptete sexuelle Orientierung eines Antragstellers beziehen, ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Angesichts des besonderen Kontexts von Anträgen auf internationalen Schutz bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95 nur den Ausgangspunkt.
Folglich können, auch wenn die um internationalen Schutz nachsuchende Person ihre sexuelle Orientierung anzugeben hat, bei der es sich um einen Aspekt ihrer persönlichen Sphäre handelt, Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes, die mit der Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet werden, ebenso wie Anträge, die auf andere Verfolgungsgründe gestützt werden, Gegenstand des Prüfverfahrens gemäß Art. 4 dieser Richtlinie sein.
Die sexuelle Orientierung ist ein Merkmal, das die Zugehörigkeit eines Antragstellers zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 begründen kann, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder die gleiche sexuelle Orientierung haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, was im Übrigen Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie bestätigt.
Aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich allerdings, dass es bei der Bewertung der Frage durch die Mitgliedstaaten, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob der Antragsteller tatsächlich die mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verbundenen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Folglich ist für eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet wird, nicht unbedingt erforderlich, dass im Rahmen der in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfung der Tatsachen und Umstände die Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung des Antragstellers beurteilt wird.
Unbeschadet dessen ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 aufzählt, welche Gesichtspunkte die zuständigen Behörden berücksichtigen müssen, wenn sie einen Antrag auf internationalen Schutz individuell prüfen, und Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat in Anwendung des Grundsatzes, dass der Antragsteller seinen Antrag begründen muss, davon auszugehen hat, dass bestimmte Aussagen des Antragstellers keines Nachweises bedürfen. Zu diesen Voraussetzungen gehört u. a. die Tatsache, dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie der Umstand, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Diese Vorschriften beschränken nicht die Mittel, die die Behörden heranziehen dürfen, und schließen insbesondere nicht aus, dass im Zuge der Prüfung der Tatsachen und Umstände auf Gutachten zurückgegriffen wird, um mit größerer Genauigkeit feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf.
Allerdings muss die Art und Weise, in der hierbei gegebenenfalls auf ein Gutachten zurückgegriffen wird, mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere mit den in der Charta garantierten Grundrechten – wie dem in Art. 1 der Charta verankerten Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem in Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens –, in Einklang stehen.
Art. 4 der Richtlinie 2011/95 gilt zwar für alle Anträge auf internationalen Schutz unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, doch müssen die zuständigen Behörden unter Wahrung der in der Charta garantierten Rechte die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen der jeweiligen Kategorie von Anträgen auf internationalen Schutz anpassen.
In dem speziellen Kontext der Würdigung der Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung lässt sich nicht ausschließen, dass sich bestimmte Arten von Gutachten als im Zuge der Prüfung der Tatsachen und Umstände nützlich erweisen und dass sie erstellt werden können, ohne die Grundrechte dieser Person zu beeinträchtigen.
So kann die Heranziehung eines Sachverständigen – wie die französische und die niederländische Regierung betonen – u. a. ermöglichen, dass vollständigere Informationen über die Lage von Personen, denen eine bestimmte sexuelle Orientierung gemein ist, in dem Drittland, aus dem der Antragsteller stammt, eingeholt werden.
Art. 10 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2013/32, der nach deren Art. 51 Abs. 1 bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen war, sieht im Übrigen speziell vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die Möglichkeit erhalten, in bestimmten, u. a. geschlechtsspezifischen Fragen – zu denen ausweislich des 30. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/95 insbesondere die geschlechtliche Identität und die sexuelle Orientierung gehören – den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist.
Allerdings ergibt sich zum einen sowohl aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 als auch aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass die Asylbehörde damit beauftragt ist, die Anträge angemessen zu prüfen, bevor sie über sie entscheidet. Daher obliegt es allein dieser Behörde, unter gerichtlicher Kontrolle die in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Prüfung der Tatsachen und Umstände vorzunehmen.
Zum anderen ergibt sich aus Art. 4 dieser Richtlinie, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eine individuelle Antragsprüfung umfassen muss, bei der alle mit dem Herkunftsland des Antragstellers verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers berücksichtigen.
Daraus folgt, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse eines Gutachtens stützen darf und bei der Würdigung der Aussagen eines Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung erst recht nicht an diese Ergebnisse gebunden sein kann.
Was die Frage betrifft, ob ein Gericht, bei dem eine Klage gegen eine den beantragten internationalen Schutz ablehnende Entscheidung der Asylbehörde anhängig ist, die Möglichkeit hat, ein Gutachten anzufordern, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sowohl Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 als auch Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 vorsehen, dass der Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen diese Entscheidung hat, ohne einen speziellen Rahmen für die Beweisanordnungen vorzugeben, die dieses Gericht erlassen darf.
Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 und Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 stellen im Übrigen klar, dass die Festlegung der Vorschriften, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen kann, Sache der Mitgliedstaaten ist.
Auch wenn diese Vorschriften somit nicht ausschließen, dass ein Gericht ein Gutachten anfordert, um eine wirksame Kontrolle der Entscheidung der Asylbehörde durchzuführen, darf das angerufene Gericht in Anbetracht der speziellen Funktion, die Art. 39 der Richtlinie 2005/85 und Art. 46 der Richtlinie 2013/32 den Gerichten zuweisen, und der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen zu Art. 4 der Richtlinie 2011/95 seine Entscheidung dennoch nicht allein auf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens stützen und kann erst recht nicht an die dort vorgenommene Bewertung der Aussagen eines Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung gebunden sein.
Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die sich auf die behauptete sexuelle Orientierung eines Antragstellers beziehen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, soweit die Modalitäten eines solchen Gutachtens in Einklang mit den in der Charta garantierten Grundrechten stehen, die Behörde und die Gerichte ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse des Gutachtens stützen und sie bei der Bewertung der Aussagen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung nicht an diese Ergebnisse gebunden sind.
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2011/95 im Licht der Charta dahin auszulegen ist, dass er es untersagt, zur Beurteilung der Frage, ob die behauptete sexuelle Orientierung einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person tatsächlich besteht, ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige zu erstellen und heranzuziehen, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.
Aus der Antwort auf die zweite Frage und den Erwägungen in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/95 zwar der Behörde, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig ist, oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, nicht untersagt, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Gutachten in Auftrag zu geben, dass aber die Art und Weise, in der auf ein solches Gutachten zurückgegriffen wird, insbesondere mit den in der Charta garantierten Grundrechten in Einklang stehen muss.
Zu den Grundrechten, denen im Rahmen der Bewertung der Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung spezielle Bedeutung zukommt, gehört insbesondere das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Art. 4 der Richtlinie 2011/95 ist folglich im Licht von Art. 7 der Charta auszulegen.
Insoweit ist festzustellen, dass ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige von der Asylbehörde im Rahmen des Verfahrens angeordnet wird, in dem der von der betroffenen Person gestellte Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird.
Demzufolge wird dieses Gutachten in einem Kontext erstellt, in dem sich die Person, die sich projektiven Persönlichkeitstests unterziehen soll, in einer Situation befindet, in der ihre Zukunft eng mit der Entscheidung verknüpft ist, die die Asylbehörde über ihren Antrag auf internationalen Schutz trifft, und eine etwaige Weigerung, sich diesen Tests zu unterziehen, möglicherweise einen wichtigen Gesichtspunkt darstellt, auf den sich die Asylbehörde bei ihrer Prüfung, ob diese Person ihren Antrag ausreichend begründet hat, stützen wird.
Daher ist selbst in dem Fall, dass die Durchführung psychologischer Tests, auf denen ein Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige beruht, formal voraussetzt, dass die betroffene Person ihre Einwilligung gibt, davon auszugehen, dass diese Einwilligung nicht zwangsläufig aus freien Stücken erfolgt, da sie de facto unter dem Druck der Umstände verlangt wird, in denen sich um internationalen Schutz nachsuchende Personen befinden.
Deshalb ist – wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – die Erstellung und Verwendung eines psychologischen Gutachtens wie des im Ausgangsverfahren streitigen ein Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens.
Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und deren Wesensgehalt achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Was insbesondere die Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs betrifft, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen.
In diesem Zusammenhang kann ein Eingriff in das Privatleben eines Antragstellers zwar durch die Suche nach Anhaltspunkten gerechtfertigt sein, die eine Einschätzung ermöglichen, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf; es ist jedoch Sache der Asylbehörde, unter gerichtlicher Kontrolle zu beurteilen, ob ein psychologisches Gutachten, das sie anzufordern beabsichtigt oder berücksichtigen möchte, im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist.
Insoweit ist hervorzuheben, dass ein Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige nur dann als geeignet erachtet werden kann, wenn es sich auf Methoden und Grundsätze stützt, die nach den von der internationalen Wissenschaftsgemeinschaft anerkannten Normen als hinreichend zuverlässig gelten. Zwar ist es nicht Sache des Gerichtshofs, hierüber zu befinden, weil dies als Tatsachenwürdigung in die Zuständigkeit des nationalen Richters fällt, doch ist die Zuverlässigkeit eines solchen Gutachtens von der französischen und der niederländischen Regierung sowie von der Kommission stark in Zweifel gezogen worden.
Jedenfalls stehen die Auswirkungen eines Gutachtens wie des im Ausgangsverfahren streitigen auf das Privatleben des Antragstellers in einem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck, da die Schwere des Eingriffs in das Privatleben, den es darstellt, im Vergleich zu dem Nutzen, den es möglicherweise für die in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Prüfung der Tatsachen und Umstände haben könnte, nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Erstens ist nämlich der Eingriff in das Privatleben der um internationalen Schutz nachsuchenden Person, der in der Erstellung und Verwendung eines Gutachtens wie des im Ausgangsverfahren streitigen besteht, in Anbetracht seiner Art und seines Gegenstands von besonderer Schwere.
Denn ein solches Gutachten beruht u. a. darauf, dass der Betroffene einer Reihe von Tests unterzogen wird, die einen wesentlichen Bestandteil seiner Identität feststellen sollen und seine persönliche Sphäre berühren, da es um intime Aspekte seines Lebens geht.
Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs, den die Erstellung und Verwendung eines psychologischen Gutachtens wie des im Ausgangsverfahren streitigen darstellt, ist auch Prinzip 18 der Yogyakarta-Prinzipien zur Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen und ‑standards in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu berücksichtigen, auf das die französische und die niederländische Regierung verwiesen haben. Dort heißt es u. a., dass niemand aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder seiner geschlechtlichen Identität gezwungen werden darf, sich irgendeiner Form psychologischer Untersuchung zu unterziehen.
Eine Gesamtschau dieser Gesichtspunkte ergibt, dass die Schwere des Eingriffs in das Privatleben, den die Erstellung und Verwendung eines Gutachtens wie des im Ausgangsverfahren streitigen darstellt, über das hinausgeht, was mit der Würdigung der Aussagen der um internationalen Schutz nachsuchenden Person zur Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder der Heranziehung eines psychologischen Gutachtens mit einem anderen Gegenstand als der Feststellung der sexuellen Orientierung dieser Person notwendigerweise verbunden ist.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass ein Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige im Zusammenhang mit der in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Prüfung der Tatsachen und Umstände steht.
In diesem Kontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Gutachten unverzichtbar ist, um die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung bestätigen und damit über einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit der Furcht vor Verfolgung wegen dieser Orientierung begründet wird, befinden zu können.
Denn zum einen ist die Durchführung einer persönlichen Anhörung durch das Personal der Asylbehörde geeignet, zur Würdigung dieser Aussagen beizutragen, da sowohl Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 als auch Art. 15 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorsehen, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die anhörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags zu berücksichtigen, was u. a. die sexuelle Orientierung des Antragstellers einschließt.
Ganz allgemein ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt. Infolgedessen muss das Personal dieser Behörde über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um Anträge auf internationalen Schutz, die mit Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet werden, beurteilen zu können.
Zum anderen geht aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 hervor, dass, wenn die Mitgliedstaaten den Grundsatz anwenden, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, dessen Aussagen, für die Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, keines Nachweises bedürfen, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die insbesondere auf die Kohärenz und die Plausibilität dieser Aussagen abstellen und in keiner Weise auf die Erstellung oder Verwendung eines Gutachtens Bezug nehmen.
Selbst wenn ein auf projektive Persönlichkeitstests gestütztes Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige dazu beitragen könnte, mit einiger Zuverlässigkeit die sexuelle Orientierung zu bestimmen, ergibt sich im Übrigen aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass die Ergebnisse eines solchen Gutachtens lediglich geeignet sind, ein Abbild dieser sexuellen Orientierung zu liefern. Diese Ergebnisse vermitteln somit allenfalls ein ungefähres Bild und sind daher für die Beurteilung der Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person nur von begrenztem Interesse, insbesondere wenn diese Aussagen wie im Ausgangsverfahren keine Widersprüche aufweisen.
Unter diesen Umständen ist es für die Beantwortung der ersten Frage nicht erforderlich, Art. 4 der Richtlinie 2011/95 auch im Licht von Art. 1 der Charta auszulegen.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/95 im Licht von Art. 7 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es untersagt, zur Beurteilung der Frage, ob die behauptete sexuelle Orientierung einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person tatsächlich besteht, ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige zu erstellen und heranzuziehen, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.