Abwassergebühren: Keine Beitragspflicht für Versickerung von Oberflächenwasser
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Ist der Eigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser versickern zu lassen, darf er nicht zu einem Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers herangezogen werden.
So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Grundstückseigentümers. Dessen Grundstück grenzt an eine Straße an, in der ein Abwasserkanal verläuft. Auf der Grundlage des geltenden Bebauungsplans wurde ihm in der Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle aufgegeben, das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, statt es in den Abwasserkanal einzuleiten. Trotzdem verlangte die zuständige Verbandsgemeinde die Zahlung eines Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung.
Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Der Grundstückseigentümer sei für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht beitragspflichtig. Die Auflage in der ihm erteilten Baugenehmigung ordne die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück an. Deshalb sei ihm verbindlich untersagt, Niederschlagswasser in den vorhandenen Kanal einzuleiten. Es könnten aber keine Gebühren für etwas verlangt werden, dass ausdrücklich untersagt sei (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 11142/05.OVG).
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