Riester-Rente: Altersvorsorgevermögen ist unpfändbar

bei uns veröffentlicht am22.11.2017

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Holger Bernd

Deutsch
Zusammenfassung des Autors
Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist auch im Insolvenzverfahren unpfändbar, wenn die Beiträge tatsächlich gefördert worden sind.

Nach einer Entscheidung des BGH vom 16.11.2017(Az. IX ZR 21/17) ist das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital auch in einem Insolvenzverfahren unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Riester-Rente auch im Insolvenzverfahren unpfändbar

Im Streitfall hatte die Schuldnerin 2010 einen Rentenversicherungsvertrag (Riester-Rente), der ein Kündigungsrecht vorsah, abgeschlossen. Nachdem sie Beiträge in Höhe von 333 Euro gezahlt hatte, wurde der Versicherungsvertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei gestellt. Gegen die Schuldnerin wurde 2014 ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet, in dem der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Der Kläger kündigte den Rentenversicherungsvertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes mit der Begründung, dass die Riester-Rente in die Insolvenzmasse gehöre. Die Klage wurde vom Landgericht Stuttgart zunächst unter Zulassung der Revision zurückgewiesen (Urteil vom 21.12.2016, Az. 4 S 82/16). Im Revisionsverfahren entschied der BGH am 16.11.2017 (Az. IX ZR 21/17), dass dem Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht nur zusteht, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Fazit: Altersvorsorgeansprüche werden geschützt

In seiner Entscheidung befindet der BGH, dass der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon abhängt, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Nach Meinung der Richter sind die aus einem Riester-Vertrag resultierenden Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar.

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