Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Feb. 2015 - W 1 S 14.30742

bei uns veröffentlicht am18.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Beschluss vom 24. November 2014, Az. W 1 S 14.30621, wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. November 2014 gegen die Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.Oktober 2014 wird hinsichtlich des Antragstellers zu 1) angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller, Staatsangehörige von Mazedonien, Volkszugehörige der Roma und muslimischen Glaubens, reisten nach eigenen Angaben am 16. März 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 27. März 2014 beantragten sie Asyl. Gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. Oktober 2014 ließen die Antragsteller am 11. November 2014 Klage erheben (Az. W 1 K 14.30620), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2014 (Az. W 1 S 14.30621) wurde der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, abgelehnt.

Am 19. Dezember 2014 ließen die Antragsteller bei Gericht beantragen,

die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2014, Az. W 1 S 14.30620 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. November 2014 anzuordnen.

Des Weiteren wurde beantragt, den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsanwältin zu bewilligen.

Zur Begründung wurde auf den vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses Schloss Werneck vom 10. Dezember 2014 verwiesen. Daraus gehe hervor, dass der Antragsteller zu 1) seit mehr als einem Jahr an einem depressiven Syndrom leide und sich Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben hätten. Die angefangene Therapie habe den Antragsteller zu 1) zumindest stabilisieren können. Es sei davon auszugehen, dass er der weiteren Behandlung in Werneck bedürfe. Sein Gesundheitszustand habe sich damit im Vergleich zum ursprünglichen Verfahren erheblich verschlechtert. Das Attest habe im ursprünglichen Verfahren noch nicht vorgelegt werden können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

In dem vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses werde zwar hinsichtlich des Antragstellers zu 1) ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die Ausführungen sodann könnten diesen Verdacht allerdings nicht ernsthaft erhärten. Mehrfach werde darauf hingewiesen, dass die Exploration sich wegen der sprachlichen Probleme schwer gestaltet habe (über dolmetschenden Krankengymnasten). Die psychischen Probleme seien nach dem Arztbericht auf Gewalterfahrungen in Mazedonien zurückzuführen. Mehrfach sei der Antragsteller von albanischen Männern schwer verprügelt worden, bis er 2008 beschlossen habe, mit seiner Familie in Italien um Asyl zu ersuchen. Dort sei er bis April 2014 geblieben, dann nach Deutschland gekommen. Bei der Befragung durch die Regierung von Mittelfranken habe der Antragsteller angegeben, von 2006 bis 2008 als Schwarzarbeiter in Italien gearbeitet zu haben, um dann wieder nach Mazedonien zurückzukehren und erst nun wieder ausgereist zu sein, um nach Deutschland zu kommen. Beim Bundesamt habe er angegeben, im März 2014 über Griechenland und Italien nach Deutschland gekommen zu sein. Eine EURODAC-Anfrage habe zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien im Februar und Juni 2012 ergeben. Somit hätten bereits die traumatischen Erfahrungen nicht schlüssig verifiziert werden können, insbesondere nicht zeitlich eingeordnet werden können. Zudem reise der Antragsteller offenbar mehrfach nach Italien und wieder in sein Heimatland zurück und lasse sogar seine Ehefrau kurz nach einem schweren Autounfall im Jahr 2011 und trotz ihrer starken Gehbehinderung allein mit vier kleinen Kindern zurück und setze sie der angeblichen massiven und körperlichen Bedrohung durch albanische Männer aus. Dieses Verhalten lasse nicht vermuten, dass der Antragsteller in seinem Heimatland tatsächlich einer ständigen, massiven Gefahr aufgrund ethnischer Konflikte, insbesondere auch körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und diese weiterhin befürchten müsse. Ursächlich für die psychischen Verhaltensstörungen wie Tablettenmissbrauch, Aggressivität auch gegenüber der Familie oder Symptome wie Angst, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit usw. könnten insbesondere auch die Perspektivlosigkeit, enttäuschte Erwartungen, Entwurzelung usw. sein.

Unter dem 16. Februar 2015 wurde ein vorläufiger weiterer Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Werneck vom 27. Januar 2015 über eine weitere stationäre Behandlung des Antragstellers vom 14. bis 28. Januar 2015 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1); jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2).

Der Beschluss vom 24. November 2014 (Az. W 1 S 14.30621) ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1) auf dessen Antrag hin gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzuändern. Denn der Antragsteller zu 1) hat mit der Vorlage der vorläufigen Entlassungsberichte des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Schloss Werneck vom 10. Dezember 2014 sowie vom 27. Januar 2015 veränderte bzw. im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände geltend gemacht, die die Abänderung des Beschlusses rechtfertigen.

Auf dieser Grundlage ist die gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2014 im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) anzuordnen. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überwiegt nunmehr das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 1) das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Erfolgsaussichten seiner Klage im Hinblick auf das Klagebegehren der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nunmehr als offen anzusehen sind, weil ihm im Falle der Rückkehr nach Mazedonien möglicherweise die Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung droht.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich u. a. aus der Gefahr ergeben, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 12 ff., juris). Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z. B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl. 2003, 463, juris).

Ob nach diesen Voraussetzungen ein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers zu 1) vorliegt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die Erfolgsaussichten der Klage sind insoweit derzeit offen, weil aus den vorläufigen Entlassungsberichten des Bezirksklinikums Schloss Werneck vom 10. Dezember 2014 und vom 27. Januar 2015 eine schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers hervorgeht und angesichts seiner wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht sichergestellt ist, dass ihm die notwendige medizinische Versorgung im Herkunftsstaat Mazedonien ohne Verzögerungen und praktische Schwierigkeiten zugänglich ist. Aus den ärztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass der Antragsteller zu 1) an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), leidet sowie dass ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht. Unabhängig von der derzeit als offen anzusehenden Frage, ob der Antragsteller tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, führt die festgestellte schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung dazu, dass der Antragsteller zu 1) ständiger ärztlicher Betreuung bedarf.

Zwar ist auffällig, dass der Antragsteller zu 1) sich offenbar erst am 21. November 2014 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben hat, obwohl er sich seit März 2014 im Bundesgebiet aufhält. Auffällig ist auch, dass bei den vorhergehenden ärztlichen Behandlungen, insbesondere am 12. August 2014 im Leopoldina Krankenhaus in Schweinfurt, zwar relativ unspezifisch eine nicht näher bezeichnete psychische und Verhaltensstörung (F19.9) aufgrund Tablettenmissbrauchs festgestellt wurde, jedoch offensichtlich keine Veranlassung gesehen wurde, den Antragsteller zu 1) über einen längeren Zeitraum stationär zu behandeln. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Verschlimmerung der Symptomatik der psychischen Erkrankung und Aufnahme in das Bezirksklinikum am 21. November 2014 im Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und damit der bevorstehenden Abschiebung stehen.

Dennoch geht aus dem vorläufigen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Werneck hervor, dass sich bei dem Antragsteller 1) nach dem schon seit über einem Jahr bestehenden depressiven Syndrom erstmals Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Albträumen, Intrusionen früherer Gewalterfahrung und Schwierigkeiten bei der Selbstregulation aggressiver Impulse ergeben hätten. Eine Exploration sei mit Hilfe eines serbisch sprechenden Krankengymnasten als Dolmetscher durchgeführt worden. Aus den ärztlichen Bescheinigungen geht somit hervor, dass der Antragsteller zu 1) derzeit auf die regelmäßige Einnahme von Antidepressiva sowie auf ärztliche Betreuung - in dem Attest ist von einer ambulanten psychiatrischen Betreuung die Rede - angewiesen ist.

Ob ihm diese ärztliche Betreuung in Mazedonien zugänglich wäre, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ebenso wie der Einfluss einer eventuellen Besserung der depressiven Symptomatik. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt im Hinblick darauf, dass der Antragsteller zu 1) derzeit unter einer schweren depressiven Episode leidet und offen ist, ob ihm die angesichts dessen notwendige ständige ärztliche Betreuung in Mazedonien ohne weiteres zugänglich wäre. Zwar ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (vgl. insbesondere Auswärtiges Amt, ad-hoc-Teilbericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, vor allem bezüglich der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung, Stand Januar 2011, S. 7 ff.; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht Mazedonien, Stand Oktober 2013, S. 10; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 16.3.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderanalyse Mazedonien: Entzug der Reisepässe zwangsweiser rückgeführter Personen vom 20.3.2013) zwar für mazedonische Staatsangehörige auch im Falle der Rückkehr nach einem längeren Aufenthalt im Ausland eine Rückkehr in das System der Sozialleistungen einschließlich des Systems der Gesundheitsversorgung problemlos möglich. Sozialhilfe und Krankenversicherung sind auch nicht dergestalt voneinander abhängig, dass bei Scheitern eines Sozialhilfehilfeantrags auch kein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz bestünde (vgl. VG Münster, U.v. 2.5.2013 - 6 K 2710/12.A - juris Rn. 57 ff.; VG Augsburg, U.v. 10.11.2014 - AU 5 K 14.30379 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 31.10.2013 - AU 7 K 13.30263 - juris Rn. 20). Die Behandelbarkeit psychiatrischer Krankheiten ist in Mazedonien landesweit gegeben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.1.2011, S. 8). Dennoch ist fraglich, ob der Antragsteller zu 1) sich die erforderlichen Medikamente in Mazedonien beschaffen könnte, weil es ungeachtet deren genereller Verfügbarkeit möglich ist, dass er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die erforderlichen Kosten zu decken. Dies gilt insbesondere für die von Antragsteller zu 1) zu tragende Zuzahlung für erforderliche Medikamente. Darüber hinaus dürfte es für den Antragsteller zu 1) voraussichtlich schwierig oder gar ausgeschlossen sein, bei einer Rückkehr nach Mazedonien unmittelbar soziale Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zwar hat die Asylantragstellung im Ausland keine Sperrung der Sozialleistungen einschließlich der Leistungen des Gesundheitssystems zur Folge, jedoch ist eine erneute Antragstellung nötig, die einige Wochen in Anspruch nimmt. Darüber hinaus wäre der Antragsteller zu 1) als künftiger Sozialhilfeempfänger auch lediglich von den Eigenanteilzahlungen für ärztliche Behandlungen, nicht aber von Zuzahlungen für Medikamente befreit (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a. a. O.; VG Augsburg, B.v. 9.7.2014 - AU 5 S 14.30380 - juris Rn. 27; U.v. 31.10.2013 - AU 7 K 13.30263 - juris Rn. 21; VG Münster, U.v. 2.5.2013 - 6 K 2710/12.A - juris Rn. 63 ff.). Nach seinen Angaben hat der Antragsteller zu 1) im Herkunftsland lediglich aus Gelegenheitsarbeiten als Maler Einkünfte in Höhe von etwa 5,00 EUR pro Tag gehabt. Den Arzt habe er immer selbst bezahlen müssen. Er habe sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden wollen, das sei ihm jedoch nicht erlaubt worden. Das sei damit begründet worden, dass er keine Berufsausbildung habe. Er habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt, weil er im Haus seines Vaters gelebt habe. Sie hätten alle zusammen, d. h. die sechsköpfige Familie des Antragstellers zu 1), von der geringen Pension seines Vaters (300,00 EUR monatlich) gelebt. Auch die Antragstellerin zu 2) hat in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sie hätten keine Krankenversicherung gehabt und hätten ärztliche Behandlungen selbst bezahlen müssen. Sie seien mehrmals beim Sozialamt gewesen, um Sozialhilfe zu beantragen; sie hätten jedoch keine erhalten. Aufgrund dieses Vortrags erscheint es möglich, dass der Antragsteller zu 1) im Falle der Rückkehr nach Mazedonien auf Sozialleistungen angewiesen wäre, deren Bewilligung, wie ausgeführt, zumindest einige Wartezeit in Anspruch nehmen würde.

Nach alledem war dem Antrag in Bezug auf den Antragsteller zu 1) stattzugeben. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Antragstellerin zu 2) hat keine weiteren Nachweise für die von ihr geltend gemachte Diabeteserkrankung vorgelegt. Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 3) bis 6) wurden keine neuen Umstände geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.