Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2014 - M 20 P 14.340

published on 05.11.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2014 - M 20 P 14.340
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Gericht

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Tenor

Die Beteiligten schließen übereinstimmend folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Gespräche zwischen den Beschäftigten und dem Antragsteller grundsätzlich im Personalratsbüro stattfinden müssen. Aufgrund der Besonderheiten des Schichtbetriebes werden diese Termine individuell vereinbart. Die Parteien werden die Mitarbeiter darauf hinweisen, dass diese grundsätzlich Besprechungen im Personalratsbüro bei einer Inanspruchnahme des Personalrates nutzen müssen.

2. Es besteht Einvernehmen, dass ausnahmsweise die Mitglieder des Antragstellers die Mitarbeiter an deren Arbeitsplatz auch ohne vorherige Genehmigung durch die Dienststellenleitung aufsuchen. Grundsätzlich soll nur der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Mitarbeiter am Arbeitsplatz aufsuchen, nur ausnahmsweise auch andere Mitglieder des Antragstellers. Der Dienststellenleiter kann das Aufsuchen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz aus triftigen Gründen (Ablaufstörungen o.Ä.) untersagen.

3. Begehungen der Dienststelle oder Teilbereichen davon durch die Mitglieder des Antragstellers erfolgen in Abstimmung und nach vorheriger Genehmigung der Dienststellenleitung, wobei eine Versagung der Genehmigung nur aus triftigen Gründen erfolgen kann.

4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar

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