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| Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er hinsichtlich der Einführung einer Soll-Jahresarbeitszeit für im Fahrdienst Beschäftigte des Personennahverkehrs in ... ein Mitbestimmungsrecht habe, welches durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung ausgeübt werden könne. |
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| Der Antragsteller ist der beim weiteren Beteiligten gebildete, aus neun Mitgliedern bestehende Personalrat. |
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| Mit Schreiben an den weiteren Beteiligten vom 21.09.2009 begehrte er den Abschluss einer Dienstvereinbarung, mit welcher - anders als in der vorangegangenen, vom Antragsteller gekündigten Dienstvereinbarung vom 11.01.2008 - bei Mitarbeitern im Fahrdienst für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Dauer der jeweils gültigen Dienstreihenfolgepläne zugrunde gelegt werden solle und an die Stelle der Jahresarbeitszeit die Soll-Arbeitszeit für die Dauer des Dienstreihenfolgeplans treten solle, wobei sich die jeweilige Soll-Vergleichs-Arbeitszeit der jeweils gültigen Dienstreihenfolgepläne eines Mitarbeiters im Fahrdienst aus den Soll-Arbeitstagen eines Verwaltungsmitarbeiters in der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) in dem jeweiligen Vergleichszeitraum errechnen solle. |
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| Die hier fraglichen Formulierungen in dem Entwurf einer „Dienstvereinbarung über ergänzende Arbeitszeitregelungen und die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos bei der ...“ lauten wie folgt: |
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Bei Mitarbeiter/innen im Fahrdienst wird für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Dauer der jeweils gültigen Dienstreihenfolgepläne zu Grunde gelegt. An die Stelle der Jahresarbeitszeit tritt die Soll-Arbeitszeit für die Dauer des Dienstreihenfolgeplans. Im Übrigen gilt Ziff. 2.3. |
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Die jeweilige Soll-Vergleichs-Arbeitszeit der jeweils gültigen Dienstreihenfolgepläne eines Mitarbeiters im Fahrdienst errechnet sich aus den (Soll-) Arbeitstagen eines Verwaltungsmitarbeiters in der Fünftagewoche (Montag - Freitag) in dem jeweiligen Vergleichszeitraum.“ |
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| Der Antragsteller ergriff diese Initiative, um eine als ungerechnet empfundene Benachteiligung der Busfahrerinnen und Busfahrer der ... gegenüber den Verwaltungsmitarbeitern der Nahverkehrsdienste auszugleichen. Nachdem der weitere Beteiligte den Abschluss der vorgeschlagenen Dienstvereinbarung ablehnte, rief der Antragsteller gem. § 69 Abs. 3 LPVG den Betriebsausschuss des weiteren Beteiligten an, um eine einvernehmliche Dienstvereinbarung zu erwirken. Mit Schreiben vom 17.12.2010 lehnte es der Vorsitzende des Betriebsausschusses ab, die Angelegenheit dem Betriebsausschuss vorzulegen und führte zur Begründung aus, der Inhalt der begehrten Dienstvereinbarung sei nicht vom Mitbestimmungsrecht des Antragstellers umfasst und verstoße zudem gegen höherrangiges Tarifrecht. |
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| Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2011 leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein, mit welchem er beantragt, |
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| festzustellen, dass er hinsichtlich der Einführung einer Soll-Jahresarbeitszeit für Busfahrer und Busfahrerinnen der ... ein Mitbestimmungsrecht im Wege einer Dienstvereinbarung hat. |
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| Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, bei der begehrten Vereinbarung handele es sich um eine nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG zulässige Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zwar sei zutreffend, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit den tariflichen und gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sei. Danach betrage die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Durch die begehrte Regelung werde aber nicht die Änderung des Umfangs des tarifvertraglich geschuldeten Arbeitszeitvolumens bezweckt, sondern lediglich eine gerechtere Jahresarbeitszeitberechnung angestrebt. Da aber nur auf Grundlage einer Jahresarbeitszeitberechnung überhaupt eine Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfolgen könne, sei auch die Berechnung der Jahres-Soll-Arbeitszeit unmittelbar vom Mitbestimmungsrecht des Antragstellers umfasst. |
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| Ein Mitbestimmungsrecht könne außerdem darauf gestützt werden, dass die zugrunde gelegte arbeitszeitrechtliche Beurteilung der arbeitszeitrechtlichen Rechtslage entspreche. § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG sehe für die Beschäftigung an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, einen Ersatzruhetag vor. Bereits deshalb hätten die Beschäftigten im Fahrdienst ein Recht darauf, dass die an Wochenfeiertagen geleistete Arbeitszeit anders gewertet werde als die an einem normalen Werktag geleistete Arbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliege auch die nähere Ausgestaltung sogenannter rollierender Freizeitsysteme, insbesondere zum Freizeitausgleich, dem Mitbestimmungsrecht. |
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| Die begehrte Dienstvereinbarung sei auch nach § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG zulässig. Die Frage der Feiertagsarbeit stehe unzweifelhaft im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitgesetz, welches anerkanntermaßen unmittelbar dem Gesundheitsschutz diene. |
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| Der begehrten Regelung stünden auch keine tariflichen Regelungen entgegen. Mit der begehrten Dienstvereinbarung solle keine vom Bezirkstarifvertrag abweichende Regelung hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit getroffen werden; vielmehr bezwecke sie lediglich die Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit i.S.d. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG. Auch gebe es keine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Tarifvertrag eine abschließende Regelung enthalte. |
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| Der begehrten Dienstvereinbarung stehe auch keine gesetzliche Regelung entgegen. Sie halte sich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrechts nach dem Arbeitszeitgesetz. Zwar verdränge der im einschlägigen Bezirkstarifvertrag gewährte Zeitzuschlag für Arbeit an sogenannten Wochenfeiertagen den Anspruch auf Ersatzruhetage nach § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG; dies stehe jedoch einer anderen Bewertung von Feiertagsarbeit an einem Wochentag von Montag bis Freitag durch Einführung einer Sollarbeitszeitberechnung nicht entgegen. Hierdurch werde kein Ersatzruhetag im Sinne des Arbeitszeitgesetzes geschaffen. |
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| Der weitere Beteiligte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, |
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| Zur Begründung trägt er vor, für das Begehren des Antragstellers, im Wege der Mitbestimmung und über den Abschluss einer Dienstvereinbarung die Anzahl der Sollarbeitstage tarifwidrig zu reduzieren, bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Unabhängig davon wäre eine entsprechende Dienstvereinbarung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Tarifrecht insoweit unwirksam. |
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| Nach dem hier einschlägigen Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-NBW) vom 13. November 2001 in der jeweils geltenden Fassung betrage der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 39 Wochenstunden. Es stehe nicht im Streit, dass der Antragsteller bei der Festlegung des Zeitraums, der der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrundezulegen sei, ein Mitbestimmungsrecht besitze. Dem Antragsteller gehe es aber nicht nur um die Festlegung des Durchschnittszeitraums, sondern auch darum, wie hoch die während des jeweiligen Durchschnittszeitraums zu leistende Soll-Arbeit sein solle. Für dieses weitere Begehren gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage im Landespersonalvertretungsgesetz. |
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| Durch die Festlegung einer Soll-Arbeitszeit lasse sich nicht ersehen, welche Beschäftigten an welchen Wochentagen ihre Arbeit wann aufzunehmen hätten und wann sie diese uhrzeitmäßig wieder beenden könnten (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG). Die Tatbestandsvariante „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ gebe deutlich zu erkennen, dass die wöchentliche Arbeitszeit extern vorgegeben sei, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 30.06.2005 zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ausgeführt habe. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sei daher den einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu entnehmen und unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats. |
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| Der Antragsteller könne sich auch nicht auf § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG berufen, da die Festlegung einer Jahressollarbeitszeit keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes darstelle. Die Dauer der durchschnittlich regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und damit abgeleitet der Soll-Arbeitszeit sei tarifvertraglich vorgegeben und schon deshalb einer wie auch immer gearteten Mitbestimmung des Personalrats entzogen. Ob sich das Fahrdienstpersonal gegenüber Verwaltungsmitarbeitern ungerechtfertigt benachteiligt fühle oder nicht sei rechtlich ohne Belang. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der arbeitszeitrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften. Falle in den Zeitraum Montag bis Freitag ein gesetzlicher Wochenfeiertag, so führe dies bei einem Verwaltungsmitarbeiter nicht zu einer Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Diese betrage weiterhin 39 Wochenstunden. Folge hiervon sei lediglich, dass der Verwaltungsmitarbeiter an diesem Tag nicht beschäftigt werden dürfe (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Um den dadurch entstehenden Lohnausfall zu verhindern, bestimme § 2 Abs. 1 EFZG, dass für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfalle, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen habe, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. |
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| Mitarbeiter des Fahrdienstes der ... seien hiervon grundsätzlich nicht betroffen. Würden Beschäftigte der ... an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeitsleistung herangezogen so erlitten sie keinen Verdienstausfall, sondern erhielten stattdessen zusätzlich zu dem eigentlichen Entgelt für jede Stunde ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe (§ 11 Abs. 1 S. 2 Buchst. d BzTV-NBW). Aufgrund des bei der ... eingerichteten Arbeitszeitkontos könne der Mitarbeiter anstelle des Feiertagszuschlags nach näherer Maßgabe der Dienstvereinbarung auch einen entsprechenden bezahlten Freizeitausgleich erhalten. Unbehelflich sei in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Antragstellers auf § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG. Hierbei handele es sich um eine arbeitszeitschutzrechtliche Regelung und nicht um eine Vergütungsregelung. Der Ersatzruhetag sei im Rahmen der Dienstplangestaltung zu gewähren, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit bestehe. Soweit der Antragsteller aber offensichtlich der Auffassung sei, dass es sich bei dem Ersatzruhetag um einen bezahlten Freizeitausgleich handeln müsse, stehe dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine bezahlte Freistellung nicht verlangt werden könne. |
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| Die Forderung des Antragstellers, für die Fahrdienstmitarbeiter eine Jahres-Soll-Arbeitszeit in dem Umfang zu vereinbaren, die der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage derjenigen Mitarbeiter entspreche, die Montags bis Freitags im Verwaltungsbereich tätig seien und deshalb an gesetzlichen Feiertagen in dieser Zeit nicht arbeiten dürften, würde überdies zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung derjenigen Fahrer führen, die an gesetzlichen Wochenfeiertagen tatsächlich arbeiteten. Diese erhielten nicht nur den tariflichen Feiertagszuschlag in Höhe von 135 v. H., sondern infolge des „Vorwegabzugs“ der Feiertage von der Jahres-Soll-Arbeitszeit noch zusätzlich jeweils einen bezahlten „Ersatzfeiertag“, was eine tariflich nicht zu rechtfertigende zusätzliche Leistung und Besserstellung bedeuten würde. Dies werde bei einem Vergleich mit der tariflichen Rechtslage deutlich, die vor Inkrafttreten des Bezirkstarifvertrags für die Fahrdienstmitarbeiter der ... gegolten habe. Danach habe das ursprüngliche Tarifrecht einen Vorwegabzug der Wochenfeiertage und damit gewissermaßen auch bereits den bezahlten Freizeitausgleich für diese Arbeitszeit umfasst. Im Gegenzug hätten deshalb die Fahrer nicht mehr den erhöhten Zeitzuschlag in Höhe von 135 v. H., sondern nur noch in Höhe von 35 v. H. erhalten. Die Tarifvertragsparteien des BzTV-NBW hätten diesen tarifvertraglichen Vorwegabzug der Feiertage nicht übernommen, sondern im Gegenzug die Höhe des Feiertagszuschlags bei 135 v. H. belassen. Das Ansinnen des Antragstellers laufe deshalb darauf hinaus, aus diesen beiden Tarifwerken für die Beschäftigten die Vorteile zu kombinieren. Auch hieraus werde deutlich, dass - ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht unterstellt - ein solches an dem zu beachtenden Tarifvorbehalt des § 79 Abs. 1 S. 1 LPVG scheitern müsste. |
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| Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
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| 1. Der Antrag ist an sich statthaft und zulässig. |
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| Lehnt ein Dienststellenleiter den Abschluss einer Dienstvereinbarung grundsätzlich ab, so kann die zuständige Personalvertretung ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren zur Klärung der Frage einleiten, ob in der konkreten Angelegenheit der Abschluss einer Dienstvereinbarung zulässig ist (Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Kommentar, 11. Aufl. § 73 Rd.Nr. 27 m.w.N.). So liegt der Sachverhalt hier. Der weitere Beteiligte hat den Abschluss einer (neuen) Dienstvereinbarung über ergänzende Arbeitszeitregelungen und die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos bei der ... - im Folgenden: Entwurf - mit der Begründung abgelehnt, dass einzelne Regelungen des Entwurfs nicht zulässig seien, weil ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht gegeben sei und der Tarifvorbehalt des § 79 Abs. 1 Satz 1 LPVG entgegenstehe. Über diese zwischen den Beteiligten streitige Frage ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LPVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden (Altvater in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, Kommentar, 7. Aufl., § 73 Rd.Nr. 23 m.w.N.). |
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| 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. |
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| Soweit der Antragsteller seine Zuständigkeit zur Initiierung einer Neuregelung der Soll-Vergleichs-Arbeitszeit für Mitarbeiter im Fahrdienst in Ziffer 3.2 des Entwurfs aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG herleitet, ist der Antrag unbegründet, da das behauptete Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Denn dem Abschluss einer Dienstvereinbarung mit diesem Inhalt steht jedenfalls der Tarifvorbehalt des § 79 Abs. 1 Satz 1 LPVG entgegen (a). Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht ferner nicht im Hinblick auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG (b). |
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| Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die hier angestrebte Regelung in Ziffer 3.2 des Entwurfs, wonach sich die Soll-Vergleichs-Arbeitszeit eines Mitarbeiters im Fahrdienst aus den (Soll-)Arbeitstagen eines Verwaltungsmitarbeiters in der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) in dem jeweiligen Vergleichszeitraum errechnet, weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Pausen betrifft. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn durch die fragliche Regelung derjenige Zeitraum, in welchem der Angehörige des öffentlichen Dienstes seine Verpflichtung zur Dienstleistung zu erfüllen hat, nach Wochentag, Dauer und Uhrzeit fixiert wird (BVerwG, Beschl. v. 23.08.2007 - 6 P 7/06 -, juris, Tz 31 m.w.N.). In Betracht kommt hier allein die Tatbestandsvariante „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“. Der Wortlaut dieser Regelung macht deutlich, dass Gegenstand des Mitbestimmungsrechts die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistende Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag ist. Danach hat die Personalvertretung keinen Einfluss auf den zeitlichen Umfang der dem einzelnen Beschäftigten obliegenden Arbeitsverpflichtung. Deren regelmäßige Dauer ergibt sich (bei Beamten) aus den einschlägigen gesetzlichen bzw. (bei Angestellten des öffentlichen Dienstes) den jeweils maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen (so schon BVerwG, Beschl. v. 20.07.1984 - 6 P 16/83 - juris, Tz. 22 und Beschl. v. 30.06.2005 - 6 P 904 - juris, Tz. 21). Ob mit der begehrten Regelung nur eine „gerechte Jahresarbeitszeitberechnung“ angestrebt wird - so der Antragsteller - oder ob die Regelung mit der Bezugnahme auf die Soll-Arbeitstage eines Verwaltungsmitarbeiters in der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) auf die Herausnahme der Wochenfeiertage aus der Soll-Arbeits-Zeit bei Mitarbeitern im Fahrdienst zielt (sog. Vorwegabzug der Wochenfeiertage) und somit nach Auffassung des weiteren Beteiligten in dessen Schriftsatz vom 08.06.2011 zu einer Reduzierung des Arbeitszeitvolumens für diese Beschäftigtengruppe führt, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Geht es bei der angestrebten Regelung um die Arbeitszeit selbst im Sinne des Umfangs der von den Beschäftigten zu erbringenden Leistungen, so ist ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eröffnet (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rd.Nr. 84 e m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des mit § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG wortgleichen § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG Altvater, a.a.O., § 75 Rd.Nr. 122, wonach eine beabsichtigte Regelung mitbestimmungsfrei ist, wenn sie keine Aussagen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit trifft). Allerdings hat der weitere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor der Personalvertretungskammer an seiner - noch schriftsätzlich vertretenen - strikten Auffassung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Vielmehr hat dessen Vertreter eingeräumt, dass alle Mitarbeiter die gleiche Jahresarbeitszeit erbringen müssen. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Umfang der von den Beschäftigten zu erbringenden Leistungen durch die erstrebte Dienstvereinbarung gerade nicht Regelungsgegenstand sein solle. |
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| Diese zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvariante „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ bedarf nach Auffassung der beschließenden Kammer keiner abschließenden Entscheidung. Denn die beabsichtigte Regelung in Ziffer 3.2 des Entwurfs unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten, weil der Sachverhalt tarifrechtlich abschließend geregelt ist, wie der weitere Beteiligte im Schriftsatz vom 08.06.2011 ausführlich und zutreffend ausgeführt hat (AS.105 bis 113). Das erkennende Gericht folgt dieser Beurteilung, die sich auf eine Gesamtschau der einschlägigen arbeitszeitrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften stützt. Danach ist Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz - ArbZG - vom 06.06.1994, die für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben eine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot der Feiertagsbeschäftigung (§ 9 Abs. 1 ArbZG) enthält. Fahrdienstmitarbeiter, die an einem Wochenfeiertag Dienst leisten und für die das Verbot der Feiertagsarbeit nicht gilt, kommen nicht - wie Verwaltungsmitarbeiter - in den Genuss der Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes - EntgFG - vom 26.05.1994, sondern erhalten gemäß § 11 Abs. 1 d des hier einschlägigen Bezirkstarifvertrags für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg - BzTV-NBW - neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit in Höhe von 135 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe. Die beschließende Kammer hält diese tarifliche Regelung für abschließend. Denn sie regelt die Feiertagsarbeit unmittelbar, ohne dass es dazu einer Entscheidung des weiteren Beteiligten bedürfte (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1979 - 6 P 92/78 - juris, Tz. 19 und Beschl. v. 12.08.2002 - 6 P 17/01 - juris, Tz. 17). Auch der vom weiteren Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 08.06.2011 (Seite 9 bis 11, AS. 109 bis 113) geschilderte Vergleich der tariflichen Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des BzTV-NBW belegt zur Überzeugung der beschließenden Kammer eindeutig, dass die Vertragsparteien des Bezirkstarifvertrags den Sachverhalt Feiertagsarbeit für Arbeitnehmer in Nahverkehrsbetrieben abschließend regeln wollten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die vom Antragsteller begehrte Neuregelung in Ziffer 3.2 des Entwurfs über die Soll-Vergleichs-Arbeitszeit der Mitarbeiter im Fahrdienst nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt und damit wegen des Tarifvorbehalts in § 79 Abs. 1 Satz 1 LPVG auch nicht einer Regelung im Rahmen einer Dienstvereinbarung zwischen den Beteiligten zugänglich ist. Als Indiz für die Richtigkeit dieser Beurteilung dient nach Auffassung der beschließenden Kammer auch der Umstand, dass sich die Frage des Vorwegabzugs der Wochenfeiertage nach Mitteilung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in Zukunft nicht mehr stellen wird, da die Tarifvertragsparteien im Rahmen der gegenwärtig laufenden Tarifverhandlungen beabsichtigen, für alle Mitarbeiter die gleiche Jahresarbeitszeit festzulegen und die Feiertage vorweg abzuziehen, wie dies nach der früheren Rechtslage unter Geltung des alten BAT geregelt war. |
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| Ohne Erfolg weist der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG hin. Denn diese Vorschrift über einen Ersatzruhetag verhält sich zu der zwischen den Beteiligten streitigen Frage einer Änderung der Soll-Vergleichs-Arbeitszeit nicht; sie dient vielmehr in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im öffentlichem Interesse, wonach der Arbeitnehmer mindestens einen Ruhetag pro 7-Tage-Zeitraum haben soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag gerade nicht verlangt werden (BAG, Urt. v. 23.03.2006 - 6 AZR 497/05 - juris). |
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| Im Verlauf der Diskussion in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass die Frage der Ungleichbehandlung zwischen Verwaltungsmitarbeitern und Fahrdienstmitarbeitern im Hinblick auf die Wochenfeiertage nicht das eigentliche Problem darstellt; vielmehr bemängelt der Antragsteller die ungleiche Behandlung zwischen Fahrdienstmitarbeitern, die an einem Wochenfeiertag arbeiten und neben dem Entgelt für ihre tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit in Höhe von 135 v. H. erhalten, und denjenigen Fahrdienstmitarbeitern, die an einem Wochenfeiertag nach dem Dienstreihenfolgeplan nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deren Arbeitszeitkonto für diesen Tag „Null“ beträgt. Diese Problematik betrifft indes nicht die im vorliegenden Beschlussverfahren beantragte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung einer Soll-Jahres-Arbeitszeit, sondern die Frage, ob die Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG bei der Erstellung von Schicht- oder Dienstplänen hat. Abgesehen davon, dass der weitere Beteiligte ein solches Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat, ist es in der personalvertretungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass der Personalvertretung ein solches Mitbestimmungsrecht, das auch durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung ausgeübt werden kann, zusteht (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rd.Nr. 82; Altvater, a.a.O., § 75 Rd.Nr. 125; Gerstner-Heck in: Rooschüz/Amend/Bader, LPVG für Bad.-Württ., 12. Aufl., § 79 Rd.Nr. 6; Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Komm., § 79 Rd.Nr. 7; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). |
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| b) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ergibt sich ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch nicht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit er eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen, über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Dieser Mitbestimmungstatbestand umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.05.1994 - 6 P 27/92 - juris, Tz. 16) nur Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluss des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt. Es muss sich somit um Maßnahmen handeln, die darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle oder des Betriebs zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Hingegen unterliegen Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen oder sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats (so auch BVerwG, Beschl. v. 19.05.2003 - 6 P 16/02 -, juris, Tz. 62). So liegt der Sachverhalt hier. Mit dem Entwurf werden nicht in erster Linie und unmittelbar Zwecke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verfolgt; vielmehr erstrebt der Antragsteller nach eigenen Angaben eine „gerechtere“ Jahresarbeitszeitberechnung für Mitarbeiter im Fahrdienst der ... im Hinblick auf die Wochenfeiertage. Für solche Zwecke ist der Anwendungsbereich des Mitbestimmungstatbestands gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG nicht eröffnet. |
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| Der Antrag war daher abzulehnen. Eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet. |
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